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§ 69 LVR 1967

Fassungen
01.05.1999 bis 10.03.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6901.05.199910.03.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010
§ 6909.03.196730.04.1999 BGBl. Nr. 56/1967 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 1967

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 56 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69

Inkrafttretensdatum

01.05.1999

Außerkrafttretensdatum

10.03.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010

Abkürzung

LVR 1967

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 69, Flugverkehrskontrollstellen

  1. Absatz eins,Flugverkehrskontrollstellen sind:
    1. Ziffer eins
      die Bezirkskontrollstelle (Absatz 2,),
    2. Ziffer 2
      die Anflugkontrollstellen (Absatz 3,) und
    3. Ziffer 3
      die Flugplatzkontrollstellen (Absatz 4,).
  2. Absatz 2,Die Bezirkskontrollstelle übt zur Erfüllung der im Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bezeichneten Aufgaben den Flugverkehrskontrolldienst für alle kontrollierten Flüge aus, soweit dieser nicht gemäß den Absatz 3 bis 5 einer Anflug- oder Flugplatzkontrollstelle obliegt.
  3. Absatz 3,Die Anflugkontrollstellen üben zur Erfüllung der im Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer eins und 3 bezeichneten Aufgaben den Flugverkehrskontrolldienst für Anflüge und Abflüge bei kontrollierten Flügen aus.
  4. Absatz 4,Die Flugplatzkontrollstellen üben zur Erfüllung der im Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bezeichneten Aufgaben den Flugverkehrskontrolldienst für den Flugplatzverkehr aus. Weiters überwachen sie den Personen- und Fahrzeugverkehr auf den Manövrierflächen, soweit dies zur Erfüllung der im Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 2, bezeichneten Aufgaben erforderlich ist.
  5. Absatz 5,Ein Flug darf jeweils nur unter der Kontrolle einer Flugverkehrskontrollstelle stehen. Die Übergabe der Kontrolle eines Fluges von einer Flugverkehrskontrollstelle an eine andere hat nach dem jeweiligen Stand der Übergabeverfahren zu erfolgen, die einen sicheren, raschen und flüssigen Ablauf des Luftverkehrs gewährleisten.
  6. Absatz 6,Eine Abweichung von den in Absatz 2 bis 4 festgelegten Aufgabenzuordnungen an Flugverkehrskontrollstellen durch entsprechende Festlegung in den Übergabeverfahren ist zulässig.
  7. Absatz 7,Die Flugverkehrskontrollstellen haben weiters die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und der sonstigen Luftfahrtrechtsvorschriften zu überwachen.

Schlagworte





Personenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2010

Gesetzesnummer

10011391

Dokumentnummer

NOR12159695

Alte Dokumentnummer

N9199959112L