Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsregeln 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 56/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 607/1978Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 607 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 74Paragraph 74
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
§ 74. AlarmdienstParagraph 74, Alarmdienst
(1)Absatz eins,Der Alarmdienst ist jener Flugverkehrsdienst (§ 66), der von den Flugverkehrsdienststellen (§ 67) ausgeübt wird, um die nach den Bestimmungen der Zivilluftfahrt-Störungsverordnung BGBl. Nr. 152/1978, in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Stellen zu benachrichtigen, wenn für ein Luftfahrzeug die Hilfe des Such- und Rettungsdienstes benötigt wird, und diese Stellen zu unterstützen, soweit dies erforderlich ist.Der Alarmdienst ist jener Flugverkehrsdienst (Paragraph 66,), der von den Flugverkehrsdienststellen (Paragraph 67,) ausgeübt wird, um die nach den Bestimmungen der Zivilluftfahrt-Störungsverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Stellen zu benachrichtigen, wenn für ein Luftfahrzeug die Hilfe des Such- und Rettungsdienstes benötigt wird, und diese Stellen zu unterstützen, soweit dies erforderlich ist. (2)Absatz 2,Der Alarmdienst ist von den Flugverkehrsdienststellen - unbeschadet der Bestimmungen des § 35 Abs. 5 - für alle Luftfahrzeuge auszuübenDer Alarmdienst ist von den Flugverkehrsdienststellen - unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz 5, - für alle Luftfahrzeuge auszuüben
für die Flugverkehrskontrolldienst ausgeübt wird (§ 68 Abs. 2), oderfür die Flugverkehrskontrolldienst ausgeübt wird (Paragraph 68, Absatz 2,), oder
soweit dies möglich ist, von denen die Flugverkehrsdienststellen auf Grund einer Flugplanabgabe oder auf andere Weise Kenntnis haben.
Dokumentnummer
NOR12147376
Alte Dokumentnummer
N9196740000L