Rechtstracker.at

Anl. 6 LVR 1967

Fassungen
02.04.1992 bis 30.04.1999 — BGBl. Nr. 173/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 610.04.200810.03.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010
Anl. 604.09.200309.04.2008 § → § BGBl. II Nr. 385/2003
Anl. 601.05.199903.09.2003 § → § BGBl. II Nr. 138/1999
Anl. 602.04.199230.04.1999 BGBl. Nr. 173/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1992,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 6

Inkrafttretensdatum

02.04.1992BGBl. Nr. 173/1992

Außerkrafttretensdatum

30.04.1999danach: BGBl. II Nr. 138/1999

Abkürzung

LVR 1967

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

                                                          Anhang F

                                                         ----------

Flugbeschränkungsgebiete

  1. Ziffer eins
    Räumliche Begrenzung der Flugbeschränkungsgebiete

  1. Absatz eins,Unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften über Luftraumbeschränkungsgebiete werden als Flugbeschränkungsgebiete die im folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, die seitlich gemäß Absatz 2,, nach unten durch die Erdoberfläche und nach oben durch die nachstehend angegebenen Flugflächen beziehungsweise eine Horizontalfläche in der nachstehend angegebenen Höhe über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind:

Bezeichnung des Flugbeschränkungsgebietes          Obere Begrenzung

1. Felixdorf .....................................  Flugfläche 200

2. Rheindelta ....................................     1 000 m

3. Neusiedler-See ................................       450 m

4. Wien ..........................................  Flugfläche 100

  1. Absatz 2,Seitlich werden die im Absatz eins, bezeichneten Flugbeschränkungsgebiete durch lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen:

Anmerkung, Tabelle nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form verwiesen.)

  1. Ziffer 2
    Zeitliche Begrenzung von Flugbeschränkungen
Die in diesem Anhang festgelegten Flugbeschränkungen gelten nicht
  1. Litera a
    im Flugbeschränkungsgebiet Felixdorf jeweils an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen;
  2. Litera b
    im Flugbeschränkungsgebiet Felixdorf oberhalb der Höhe von 750 m über dem mittleren Meeresspiegel jeweils von 17.00 Uhr bis 08.00 Uhr Ortszeit;
    Ausnahmen hievon im militärischen Interesse sind in der in der Luftfahrt üblichen Weise zu verlautbaren.
  3. Litera c
    im Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler-See jeweils vom 1. August bis 30. September.

3. Flugbeschränkungen im Flugbeschränkungsgebiet Felixdorf

  1. Absatz eins,Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Felixdorf ist nur zulässig
    1. Litera a
      bei Einsatzflügen (Paragraph 145, des Luftfahrtgesetzes) oder
    2. Litera b
      mit Luftfahrzeugen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder
    3. Litera c
      bei kontrollierten Flügen mit Freigabe der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (Absatz 2,) oder
    4. Litera d
      bei nicht kontrollierten Flügen mit Bewilligung des Bundesministeriums für Landesverteidigung (Absatz 3,).
  2. Absatz 2,Freigaben gemäß Absatz eins, Litera c, dürfen nur erteilt werden, wenn in dem betreffenden Luftraum in der Zeit des freigegebenen Durchfluges keine militärischen Schießübungen stattfinden, und im übrigen jedenfalls nur dann, wenn keine militärischen Interessen entgegenstehen.
  3. Absatz 3,Wenn es der Zweck des Fluges zwingend erfordert (zum Beispiel bei Wildversorgungsflügen, Schädlingsbekämpfungsflügen, Funkvermessungsflügen, Vermessungsflügen gemäß Paragraph 130, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes, Flügen zum Zwecke der Straßenverkehrsregelung) und entgegenstehende öffentliche Interessen - insbesondere militärische Interessen - das öffentliche Interesse an der Flugdurchführung nicht überwiegen, hat das Bundesministerium für Landesverteidigung auf Antrag Bewilligungen zum Durchflug (Absatz eins, Litera d,) zu erteilen. Die Bewilligungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die abzuwägenden öffentlichen Interessen erforderlich ist.

4. Flugbeschränkungen im Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta

  1. Absatz eins,Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta ist nur zulässig
    1. Litera a
      Bei Einsatzflügen (Paragraph 145, des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder
    2. Litera b
      mit österreichischen Luftfahrzeugen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder
    3. Litera c
      zum Zwecke des Abfluges und der Landung auf dem Flugfeld Altenrhein, jedoch nicht für Platzrunden zu Schulungszwecken oder
    4. Litera d
      mit Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (Absatz 2,).
  2. Absatz 2,Für Bewilligungen gemäß Absatz eins, Litera d, gelten die Bestimmungen des Punktes 3 Absatz 3, dieses Anhanges mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Bewilligungen vom Bundesamt für Zivilluftfahrt - insbesondere etwa unter Berücksichtigung entgegenstehender Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder entgegenstehender Wildschutzinteressen - zu erteilen sind. Anträge auf Erteilung von Durchflugsbewilligungen sind unmittelbar beim Bundesamt für Zivilluftfahrt einzubringen.

5. Flugbeschränkungen im Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler-See

  1. Absatz eins,Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler-See ist nur zulässig
    1. Litera a
      Bei Einsatzflügen (Paragraph 145, des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder
    2. Litera b
      mit Luftfahrzeugen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder
    3. Litera c
      mit Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (Absatz 2,).
  2. Absatz 2,Für Bewilligungen gemäß Absatz eins, Litera c, gelten die Bestimmungen des Punktes 3 Absatz 3, dieses Anhanges mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Bewilligungen vom Bundesamt für Zivilluftfahrt - insbesondere etwa unter Berücksichtigung entgegenstehender Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder entgegenstehender Wildschutzinteressen - zu erteilen sind. Anträge auf Erteilung von Durchflugsbewilligungen sind unmittelbar beim Bundesamt für Zivilluftfahrt einzubringen.

6. Flugbeschränkungen im Flugbeschränkungsgebiet Wien

  1. Absatz eins,Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Wien ist nur zulässig
    1. Litera a
      Bei Einsatzflügen (Paragraph 145, des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder
    2. Litera b
      mit Luftfahrzeugen im Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, des Wehrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,, in der geltenden Fassung, oder
    3. Litera c
      mit Luftfahrzeugen, die den Flughafen Wien-Schwechat nach den Instrumentenluftregeln anfliegen, um in der Richtung nach Osten beziehungsweise Süden zu landen, oder
    4. Litera d
      wenn die Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 69,) aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt im Einzelfall den Flug gestattet, und zwar insbesondere auch bei Flügen zur Flugfunkvermessung oder zur Überprüfung von Flugsicherungsanlagen oder
    5. Litera e
      mit Freigabe der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle in der Zeit von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr Ortszeit mit Luftfahrzeugen,
      1. Sub-Litera, e, a
        die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder
      2. Sub-Litera, e, b
        mit denen auf einem im Flugbeschränkungsgebiet Wien gelegenen Flugplatz abgeflogen oder gelandet werden soll, soweit dies zum Zwecke des Abfluges oder der Landung erforderlich ist, oder
      3. Sub-Litera, e, c
        die zwischen dem rechten Donauufer und dem äußeren Damm am linken Donauufer fliegen, oder
      4. Sub-Litera, e, d
        die zu Zwecken eingesetzt sind, welche nicht dem bloßen Privatinteresse einzelner Personen dienen und die ansonsten nicht erreicht werden könnten (besonders Luftbild- und Messungsflüge gemäß Paragraph 130, des Luftfahrtgesetzes, Schauflüge im Rahmen von Unterrichtszwecken oder der Jugend- und Altenbetreuung), jedoch nur, soweit keine erheblichen Lärmschutzinteressen entgegenstehen, wobei das Flugbeschränkungsgebiet Wien - außer in unter Litera d, zu subsumierenden Fällen - auf dem Flugzweck entsprechend kürzesten Weg zu durchfliegen ist, wenn die Flughöhe weniger als 1 850 m über Grund beträgt.
  2. Absatz 2,Wenn es die Wetterlage und die Verkehrslage zulassen und Gründe der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegenstehen, ist auf dem Flughafen Wien-Schwechat in der Richtung nach Westen beziehungsweise nach Norden zu landen.
  3. Absatz 3,Im Flugbeschränkungsgebiet Wien sind Sichtflüge nur unter Einhaltung der gemäß Anhang E, Abschnitt A/II Punkt 4 Absatz 3 und Abschnitt B Absatz 4,, mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen aufgetragenen Verfahren zulässig.
  4. Absatz 4,Im Flugbeschränkungsgebiet Wien sind Luftfahrzeuge, die den Flughafen Wien-Schwechat nach den Instrumentenflugregeln anfliegen und sich bereits in der Anflugrichtung zum Flugplatz befinden, in einem möglichst gleichmäßigen Sinkflug zu führen, soweit keine anderslautende Freigabe erteilt wurde oder zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes des Luftfahrzeuges etwas anderes erforderlich ist.

7. Koordinatensystem

Die in diesem Anhang angeführten Koordinaten beziehen sich auf die nördliche Breite (Nord) und auf die östliche Länge von Greenwich (Ost).

Gesetzesnummer

10011391

Dokumentnummer

NOR12147385

Alte Dokumentnummer

N9196740009L