Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 56/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 385/2003Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 385 aus 2003,
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Anhang F
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Flugbeschränkungsgebiete
Räumliche Begrenzung der Flugbeschränkungsgebiete
(1)Absatz eins,Unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften über Luftraumbeschränkungsgebiete werden als Flugbeschränkungsgebiete die im folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, die seitlich gemäß Abs. 2, nach unten durch die Erdoberfläche und nach oben durch die nachstehend angegebenen Flugflächen beziehungsweise eine Horizontalfläche in der nachstehend angegebenen Höhe über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind:Unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften über Luftraumbeschränkungsgebiete werden als Flugbeschränkungsgebiete die im folgenden bezeichneten Lufträume festgelegt, die seitlich gemäß Absatz 2,, nach unten durch die Erdoberfläche und nach oben durch die nachstehend angegebenen Flugflächen beziehungsweise eine Horizontalfläche in der nachstehend angegebenen Höhe über dem mittleren Meeresspiegel begrenzt sind:
Bezeichnung des Flugbeschränkungsgebietes Obere Begrenzung
1. Felixdorf ..................................... Flugfläche 200
2. Rheindelta .................................... 1 000 m
3. Neusiedler-See ................................ 450 m
4. Wien .......................................... Flugfläche 100
(2)Absatz 2,Seitlich werden die im Abs. 1 bezeichneten Flugbeschränkungsgebiete durch lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen:Seitlich werden die im Absatz eins, bezeichneten Flugbeschränkungsgebiete durch lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittlinien mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen:
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form verwiesen.) Anmerkung, Tabelle nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form verwiesen.)
Zeitliche Begrenzung von Flugbeschränkungen
Die in diesem Anhang festgelegten Flugbeschränkungen gelten nicht
im Flugbeschränkungsgebiet Felixdorf jeweils an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen;
im Flugbeschränkungsgebiet Felixdorf oberhalb der Höhe von 750 m über dem mittleren Meeresspiegel jeweils von 17.00 Uhr bis 08.00 Uhr Ortszeit;
Ausnahmen hievon im militärischen Interesse sind in der in der Luftfahrt üblichen Weise zu verlautbaren.
im Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler-See jeweils vom 1. August bis 30. September.
Flugbeschränkungen im Flugbeschränkungsgebiet Felixdorf:
(1)Absatz eins,Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Felixdorf ist nur zulässig:
bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes) oderbei Einsatzflügen (Paragraph 145, des Luftfahrtgesetzes) oder
mit Luftfahrzeugen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder
bei Flügen mit Luftfahrzeugen mit eigenem Antrieb mit Freigabe der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (Abs. 2) oderbei Flügen mit Luftfahrzeugen mit eigenem Antrieb mit Freigabe der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (Absatz 2,) oder
andere Flüge mit Bewilligung des Bundesministers für Landesverteidigung (Abs. 3).andere Flüge mit Bewilligung des Bundesministers für Landesverteidigung (Absatz 3,).
(2)Absatz 2,Freigaben gemäß Abs. 1 lit. c dürfen nur erteilt werden, wenn in dem betreffenden Luftraum in der Zeit des freigegebenen Durchfluges keine militärischen Schießübungen stattfinden, und im übrigen jedenfalls nur dann, wenn keine militärischen Interessen entgegenstehen.Freigaben gemäß Absatz eins, Litera c, dürfen nur erteilt werden, wenn in dem betreffenden Luftraum in der Zeit des freigegebenen Durchfluges keine militärischen Schießübungen stattfinden, und im übrigen jedenfalls nur dann, wenn keine militärischen Interessen entgegenstehen.
(3)Absatz 3,Wenn öffentliche Interessen - insbesondere militärische Interessen - nicht entgegenstehen, hat der Bundesminister für Landesverteidigung auf Antrag Bewilligungen zum Durchflug (Abs. 1 lit. d) zu erteilen. Die Bewilligungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist.Wenn öffentliche Interessen - insbesondere militärische Interessen - nicht entgegenstehen, hat der Bundesminister für Landesverteidigung auf Antrag Bewilligungen zum Durchflug (Absatz eins, Litera d,) zu erteilen. Die Bewilligungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist.
4. Flugbeschränkungen im Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta
(1)Absatz eins,Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Rheindelta ist nur zulässig
Bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oderBei Einsatzflügen (Paragraph 145, des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder
mit österreichischen Luftfahrzeugen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder
zum Zwecke des Abfluges und der Landung auf dem Flugfeld Altenrhein, jedoch nicht für Platzrunden zu Schulungszwecken oder
mit Bewilligung der Austro Control GmbH (Abs. 2).mit Bewilligung der Austro Control GmbH (Absatz 2,).
(2)Absatz 2,Wenn öffentliche Interessen - insbesondere Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder Wildschutzinteressen - nicht entgegenstehen, hat die Austro Control GmbH auf Antrag Bewilligungen zum Durchflug (Abs. 1 lit. d) zu erteilen. Die Bewilligungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist.Wenn öffentliche Interessen - insbesondere Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder Wildschutzinteressen - nicht entgegenstehen, hat die Austro Control GmbH auf Antrag Bewilligungen zum Durchflug (Absatz eins, Litera d,) zu erteilen. Die Bewilligungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist.
5. Flugbeschränkungen im
Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler-See
(1)Absatz eins,Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Neusiedler-See ist nur zulässig
Bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oderBei Einsatzflügen (Paragraph 145, des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder
mit Luftfahrzeugen, die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder
mit Bewilligung der Austro Control GmbH (Abs. 2).mit Bewilligung der Austro Control GmbH (Absatz 2,).
(2)Absatz 2,Wenn öffentliche Interessen - insbesondere Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder Wildschutzinteressen - nicht entgegenstehen, hat die Austro Control GmbH auf Antrag Bewilligungen zum Durchflug (Abs. 1 lit. c) zu erteilen. Die Bewilligungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist.Wenn öffentliche Interessen - insbesondere Interessen der Sicherheit der Luftfahrt oder Wildschutzinteressen - nicht entgegenstehen, hat die Austro Control GmbH auf Antrag Bewilligungen zum Durchflug (Absatz eins, Litera c,) zu erteilen. Die Bewilligungen sind insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die öffentlichen Interessen erforderlich ist.
6. Flugbeschränkungen im
Flugbeschränkungsgebiet Wien
(1)Absatz eins,Der Durchflug durch das Flugbeschränkungsgebiet Wien ist nur zulässig
Bei Einsatzflügen (§ 145 des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oderBei Einsatzflügen (Paragraph 145, des Luftfahrtgesetzes), bei Ambulanz- oder Rettungsflügen oder bei Katastropheneinsätzen oder
mit Luftfahrzeugen im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. c des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der geltenden Fassung, odermit Luftfahrzeugen im Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, des Wehrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,, in der geltenden Fassung, oder mit Luftfahrzeugen, die den Flughafen Wien-Schwechat nach Instrumentenflugregeln in Richtung Osten oder Süden anfliegen, oder
wenn die Flugverkehrskontrollstelle (§ 69) aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt im Einzelfall den Flug gestattet, und zwar insbesondere auch bei Flügen zur Flugfunkvermessung oder zur Überprüfung von Flugsicherungsanlagen oderwenn die Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 69,) aus Gründen der Sicherheit der Luftfahrt im Einzelfall den Flug gestattet, und zwar insbesondere auch bei Flügen zur Flugfunkvermessung oder zur Überprüfung von Flugsicherungsanlagen oder
mit Freigabe der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle in der Zeit von 06.00 Uhr bis 21.00 Uhr Ortszeit mit Luftfahrzeugen,
die zu militärischen Zwecken eingesetzt sind, oder
mit denen auf einem im Flugbeschränkungsgebiet Wien gelegenen Flugplatz abgeflogen oder gelandet werden soll, soweit dies zum Zwecke des Abfluges oder der Landung erforderlich ist, oder
die zwischen dem rechten Donauufer und dem äußeren Damm am linken Donauufer fliegen, oder
die zu Zwecken eingesetzt sind, welche nicht dem bloßen Privatinteresse einzelner Personen dienen und die ansonsten nicht erreicht werden könnten (besonders Luftbild- und Messungsflüge gemäß § 130 des Luftfahrtgesetzes, Schauflüge im Rahmen von Unterrichtszwecken oder der Jugend- und Altenbetreuung), jedoch nur, soweit keine erheblichen Lärmschutzinteressen entgegenstehen, wobei das Flugbeschränkungsgebiet Wien - außer in unter lit. d zu subsumierenden Fällen - auf dem Flugzweck entsprechend kürzesten Weg zu durchfliegen ist, wenn die Flughöhe weniger als 1 850 m über Grund beträgt.die zu Zwecken eingesetzt sind, welche nicht dem bloßen Privatinteresse einzelner Personen dienen und die ansonsten nicht erreicht werden könnten (besonders Luftbild- und Messungsflüge gemäß Paragraph 130, des Luftfahrtgesetzes, Schauflüge im Rahmen von Unterrichtszwecken oder der Jugend- und Altenbetreuung), jedoch nur, soweit keine erheblichen Lärmschutzinteressen entgegenstehen, wobei das Flugbeschränkungsgebiet Wien - außer in unter Litera d, zu subsumierenden Fällen - auf dem Flugzweck entsprechend kürzesten Weg zu durchfliegen ist, wenn die Flughöhe weniger als 1 850 m über Grund beträgt.
(2)Absatz 2,Wenn es die Wetterlage und die Verkehrslage zulassen und Gründe der Sicherheit der Luftfahrt nicht entgegenstehen, ist auf dem Flughafen Wien-Schwechat in der Richtung nach Westen beziehungsweise nach Norden zu landen.
(3)Absatz 3,Im Flugbeschränkungsgebiet Wien sind Sichtflüge nur unter Einhaltung der gemäß Anhang E, Abschnitt A/II Punkt 4 Abs. 3 und Abschnitt B Abs. 4, mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen aufgetragenen Verfahren zulässig.Im Flugbeschränkungsgebiet Wien sind Sichtflüge nur unter Einhaltung der gemäß Anhang E, Abschnitt A/II Punkt 4 Absatz 3 und Abschnitt B Absatz 4,, mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt und zur Vermeidung von Lärmbelästigungen aufgetragenen Verfahren zulässig.
(4)Absatz 4,Im Flugbeschränkungsgebiet Wien sind Luftfahrzeuge, die den Flughafen Wien-Schwechat nach den Instrumentenflugregeln anfliegen und sich bereits in der Anflugrichtung zum Flugplatz befinden, in einem möglichst gleichmäßigen Sinkflug zu führen, soweit keine anderslautende Freigabe erteilt wurde oder zur Gewährleistung eines sicheren Betriebes des Luftfahrzeuges etwas anderes erforderlich ist.
7. Koordinatensystem
Die in diesem Anhang angeführten Koordinaten beziehen sich auf die nördliche Breite (Nord) und auf die östliche Länge von Greenwich (Ost).