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Anl. 7 LVR 1967

Fassungen
03.05.1990 bis 30.04.1999 — BGBl. Nr. 228/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 710.04.200810.03.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010
Anl. 731.12.200009.04.2008 § → § BGBl. II Nr. 422/2000
Anl. 701.05.199930.12.2000 § → § BGBl. II Nr. 138/1999
Anl. 703.05.199030.04.1999 BGBl. Nr. 228/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 56 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 7

Inkrafttretensdatum

03.05.1990BGBl. Nr. 228/1990

Außerkrafttretensdatum

30.04.1999danach: BGBl. II Nr. 138/1999

Abkürzung

LVR 1967

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

                                                          Anhang G

                                                         ----------

ÜBUNGS- UND ERPROBUNGSBEREICHE

  1. Ziffer eins
    Übungs- und Erprobungsflüge

  1. Absatz eins,Übungsflüge im Sinne dieses Anhanges sind Flüge, bei denen Zivilluftfahrzeuge ohne einen befugten Zivilfluglehrer am Doppelsteuer von Personen im Fluge geführt werden, die nicht Inhaber der nach den Zivilluftfahrt-Personalvorschriften für diese Tätigkeit vorgesehenen gültigen Zivilluftfahrerscheine oder Berechtigungen sind.
  2. Absatz 2,Erprobungsflüge im Sinne dieses Anhanges sind Flüge, bei denen Zivilluftfahrzeuge zur Feststellung ihres Betriebsverhaltens oder des Betriebsverhaltens von eingebauten Geräten und Anlagen bei verschiedenen Flugzuständen im Fluge verwendet werden, die für die Verwendungsarten, bei denen sie erprobt werden, nicht zugelassen sind.
  3. Absatz 3,Übungsflüge und Erprobungsflüge sind nur innerhalb von Übungs- und Erprobungsbereichen (Punkt 2) zulässig. Die Flugbesatzung muß zur Durchführung der Flüge befugt sein.

2. Übungs- und Erprobungsbereiche

  1. Absatz eins,Als Übungs- und Erprobungsbereiche werden die gemäß Absatz 3, umgrenzten Lufträume um alle Zivilflugplätze für die Dauer der bestehenden Betriebsaufnahmebewilligung und für jene Arten von Zivilluftfahrzeugen festgelegt, für welche die Zivilflugplätze jeweils zugelassen sind.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten sinngemäß für Militärflugplätze für die Dauer und den Umfang einer bestehenden Bewilligung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Litera a, des Luftfahrtgesetzes zur Mitbenützung mit Zivilluftfahrzeugen.
  3. Absatz 3,Die Übungs- und Erprobungsbereiche werden nach unten durch die Erdoberfläche, nach oben durch die Flugfläche 200 und seitlich durch lotrechte Zylindermantelflächen mit Radien von 5 km - bezogen auf den jeweiligen Flugplatzbezugspunkt - begrenzt.

3. Durchführung von Übungs- und Erprobungsflügen

  1. Absatz eins,Übungs- und Erprobungsflüge innerhalb überwachter Lufträume sind nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 69,) zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Sicherheit von kontrollierten Flügen und von Luftfahrzeugen im Flugplatzverkehr nicht gefährdet wird. Sie ist insoweit befristet, bedingt und mit Auflagen zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Bei Übungs- und Erprobungsflügen dürfen dicht besiedelte Gebiete oder Menschenansammlungen im Freien nur insoweit überflogen werden, als dies zum Zwecke des Abfluges oder der Landung aus flugbetrieblichen Gründen unbedingt erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Werden in einem Übungs- und Erprobungsbereich mehrere Übungsflüge, mehrere Erprobungsflüge oder mehrere Übungs- und Erprobungsflüge gleichzeitig durchgeführt, so ist durch Vereinbarung aller beteiligten Piloten und - bei Übungsflügen - der beaufsichtigenden Fluglehrer für eine sichere Durchführung aller Flüge vorzusorgen.
  4. Absatz 4,Fluggäste dürfen bei Übungs- und Erprobungsflügen nicht mitgenommen werden.
  5. Absatz 5,Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 18,, Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1990,.)

4. Meldungen über Erprobungsflüge

  1. Absatz eins,Soweit für einen Erprobungsflug kein Flugplan abgegeben wurde hat der Pilot den im Absatz 3, bezeichneten Stellen unverzüglich auf dem kürzesten Wege zu melden:
    1. Ziffer eins
      vor Beginn jedes Erprobungsfluges
      1. Litera a
        die beabsichtigte Flughöhe und gegebenenfalls den Teilbereich, in dem er den Erprobungsflug durchzuführen beabsichtigt, sowie
      2. Litera b
        allfällige weitere Angaben, die von der die Meldung entgegennehmenden Stelle im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt verlangt werden;
    2. Ziffer 2
      die Beendigung jedes Erprobungsfluges.
  2. Absatz 2,Führt ein Pilot am selben Tag mehrere Erprobungsflüge durch, so können die gemäß Absatz 3, in Betracht kommenden Stellen zulassen, daß die gemäß Absatz eins, erforderliche Meldung nur vor Beginn des ersten und nach Beendigung des letzten Erprobungsfluges dieses Tages abgegeben werden, sofern hiedurch die Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet erscheint.
  3. Absatz 3,Die Meldungen gemäß Absatz eins und 2 sind zu erstatten:
    1. Litera a
      an die Meldestelle für Flugverkehrsdienste des Abflugplatzes oder - wenn sich am Flugplatz keine solche Meldestelle im Dienst befindet - an den für den Flugbetrieb am Abflugplatz Verantwortlichen, und
    2. Litera b
      bei Erprobungsflügen innerhalb überwachter Lufträume, gegebenenfalls außerdem an die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 69,).

Schlagworte

Übungsbereich, Übungsflug

Gesetzesnummer

10011391

Dokumentnummer

NOR12147386

Alte Dokumentnummer

N9196740010L