Rechtstracker.at

Anl. 7 LVR 1967

Fassungen
10.04.2008 bis 10.03.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 710.04.200810.03.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010
Anl. 731.12.200009.04.2008 § → § BGBl. II Nr. 422/2000
Anl. 701.05.199930.12.2000 § → § BGBl. II Nr. 138/1999
Anl. 703.05.199030.04.1999 BGBl. Nr. 228/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsregeln 1967

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 56 aus 1967, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 80 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 7

Inkrafttretensdatum

10.04.2008

Außerkrafttretensdatum

10.03.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/2010

Abkürzung

LVR 1967

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Anhang G

ÜBUNGS- UND ERPROBUNGSBEREICHE

römisch eins. Übungsbereiche und Übungsflüge

1. Übungsbereiche

  1. Absatz eins,Als Übungsbereiche werden die gemäß Absatz 3, umgrenzten Lufträume um alle Zivilflugplätze für die Dauer der bestehenden Betriebsaufnahmebewilligung und für jene Arten von Zivilluftfahrzeugen festgelegt, für welche die Zivilflugplätze jeweils genehmigt sind.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten sinngemäß für Militärflugplätze für die Dauer und den Umfang einer bestehenden Bewilligung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Litera a, des Luftfahrtgesetzes zur Mitbenützung durch Zivilluftfahrzeuge.
  3. Absatz 3,Übungsbereiche werden nach unten durch die Erdoberfläche, nach oben durch die Flugfläche 195 und seitlich durch lotrechte Zylindermantelflächen mit Radien von 8 km - bezogen auf den jeweiligen Flugplatzbezugspunkt - begrenzt. Dies gilt nur innerhalb des österreichischen Bundesgebietes.

2. Übungsflüge

  1. Absatz eins,Übungsflüge im Sinne dieses Anhanges sind Flüge, bei denen Zivilluftfahrzeuge ohne einen befugten Zivilfluglehrer am Doppelsteuer von Personen im Fluge geführt werden, die nicht Inhaber der nach den Zivilluftfahrt-Personalvorschriften für diese Tätigkeit vorgesehenen gültigen Zivilluftfahrerscheine oder Berechtigungen sind.

3. Durchführung von Übungsflügen

  1. Absatz eins,Übungsflüge innerhalb kontrollierter Lufträume sind nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 69,) zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Sicherheit von kontrollierten Flügen und von Luftfahrzeugen im Flugplatzverkehr nicht gefährdet wird. Sie ist insoweit befristet, bedingt, mit Auflagen oder gegen Widerruf zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Im Flugplatzbereich von nichtkontrollierten Flugplätzen sind Übungsflüge nur mit Zustimmung des Flugplatzbetriebsleiters zulässig.
  2. Absatz 2,Bei Übungsflügen dürfen dicht besiedelte Gebiete oder Menschenansammlungen im Freien nur insoweit überflogen werden, als dies zum Zwecke des Abfluges oder der Landung aus flugbetrieblichen Gründen unbedingt erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Werden in einem Übungsbereich mehrere Übungsflüge gleichzeitig durchgeführt, so ist durch Vereinbarung aller beteiligten Piloten und der beaufsichtigenden Fluglehrer für eine sichere Durchführung aller Flüge zu sorgen.
  4. Absatz 4,Fluggäste dürfen bei Übungsflügen nicht mitgenommen werden.

römisch zwei. Erprobungsbereiche und Erprobungsflüge

1. Erprobungsbereiche

  1. Absatz eins,Als Erprobungsbereiche werden die im Absatz 3 bis 5 bezeichneten Lufträume um alle Zivilflugplätze für die Dauer der bestehenden Betriebsaufnahmebewilligung und für jene Arten von Zivilluftfahrzeugen festgelegt, für welche die Zivilflugplätze jeweils genehmigt sind. Erprobungsbereiche werden nach unten durch die Erdoberfläche, nach oben durch die Bundesgrenze und seitlich gemäß den Absätzen 3 bis 5 begrenzt.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen der Absätze 1 und 5 gelten sinngemäß für Militärflugplätze für die Dauer und den Umfang einer bestehenden Bewilligung gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Litera a, des Luftfahrtgesetzes zur Mitbenützung durch Zivilluftfahrzeuge.
  3. Absatz 3,Seitlich werden nachstehende Erprobungsbereiche durch lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittlinie mit der Erdoberfläche wie folgt verlaufen:
    1. Ziffer eins
      Beim Erprobungsbereich Friesach:

____________________________________________________________________

vom Koordinatenpunkt      46°55´16.0000´´ Nord  14°32´15.0000´´ Ost

____________________________________________________________________

geradlinig zum

Koordinatenpunkt          46°41´58.0000´´ Nord  14°30´23.0000´´ Ost

____________________________________________________________________

von diesem geradlinig

zum Koordinatenpunkt      46°44´26.0000´´ Nord  14°18´06.0000´´ Ost

____________________________________________________________________

von diesem geradlinig

zum Koordinatenpunkt      46°56´05.0000´´ Nord  14°19´42.0000´´ Ost

____________________________________________________________________

und von diesem zum

Koordinatenpunkt          46°55´16.0000´´ Nord  14°32´15.0000´´ Ost

____________________________________________________________________

  2. Beim Erprobungsbereich Hohenems:

____________________________________________________________________

vom Koordinatenpunkt      47°20´49.0000´´ Nord  09°47´23.0000´´ Ost

____________________________________________________________________

geradlinig zum

Koordinatenpunkt          47°09´05.8006´´ Nord  09°36´10.2414´´ Ost

____________________________________________________________________

entlang der Bundesgrenze

zum Koordinatenpunkt      47°20´45.2260´´ Nord  09°35´59.7371´´ Ost

____________________________________________________________________

und von diesem zum

Koordinatenpunkt          47°20´49.0000´´ Nord  09°47´23.0000´´ Ost

____________________________________________________________________

  3. Beim Erprobungsbereich Linz-Wels-Hofkirchen:

____________________________________________________________________

vom Koordinatenpunkt      48°07´40.0000´´ Nord  14°30´01.0000´´ Ost

____________________________________________________________________

geradlinig zum

Koordinatenpunkt          47°59´11.0000´´ Nord  14°30´37.0000´´ Ost

____________________________________________________________________

von diesem geradlinig

zum Koordinatenpunkt      47°57´56.0000´´ Nord  13°54´53.0000´´ Ost

____________________________________________________________________

von diesem geradlinig

zum Koordinatenpunkt      48°06´25.0000´´ Nord  13°54´10.0000´´ Ost

____________________________________________________________________

und von diesem zum

Koordinatenpunkt          48°07´40.0000´´ Nord  14°30´01.0000´´ Ost

____________________________________________________________________

  4. Beim Erprobungsbereich Weiz-Fürstenfeld-Punitz:

____________________________________________________________________

vom Koordinatenpunkt      47°12´39.0000´´ Nord  16°16´06.0000´´ Ost

____________________________________________________________________

geradlinig zum

Koordinatenpunkt          47°05´02.0000´´ Nord  16°22´04.0000´´ Ost

____________________________________________________________________

von diesem geradlinig

zum Koordinatenpunkt      46°59´00.0000´´ Nord  16°05´36.0000´´ Ost

____________________________________________________________________

von diesem geradlinig

zum Koordinatenpunkt      47°06´12.0000´´ Nord  15°37´43.0000´´ Ost

____________________________________________________________________

von diesem geradlinig

zum Koordinatenpunkt      47°14´18.0000´´ Nord  15°42´10.0000´´ Ost

____________________________________________________________________

von diesem geradlinig

zum Koordinatenpunkt      47°08´29.0000´´ Nord  16°04´42.0000´´ Ost

____________________________________________________________________

und von diesem zum

Koordinatenpunkt          47°12´39.0000´´ Nord  16°16´06.0000´´ Ost

____________________________________________________________________

  5. Beim Erprobungsbereich Wr. Neustadt:

____________________________________________________________________

vom Koordinatenpunkt      47°46´25.0000´´ Nord  16°16´58.0000´´ Ost

____________________________________________________________________

geradlinig zum

Koordinatenpunkt          47°30´10.0000´´ Nord  16°16´02.0000´´ Ost

____________________________________________________________________

von diesem geradlinig

zum Koordinatenpunkt      47°39´43.0000´´ Nord  15°50´09.0000´´ Ost

____________________________________________________________________

von diesem geradlinig

zum Koordinatenpunkt      47°48´55.0000´´ Nord  16°09´41.0000´´ Ost

____________________________________________________________________

und von diesem zum

Koordinatenpunkt          47°46´25.0000´´ Nord  16°16´58.0000´´ Ost

____________________________________________________________________

  (4) Seitlich werden nachstehende Erprobungsbereiche durch

lotrechte Flächen begrenzt, deren Schnittflächen mit der

Erdoberfläche mit jenen der Kontrollzonen für den betreffenden

Flugplatz (Anhang E Punkt B) übereinstimmen.

____________________________________________________________________

1. Erprobungsbereich Flughafen Graz

____________________________________________________________________

2. Erprobungsbereich Flughafen Innsbruck

____________________________________________________________________

3. Erprobungsbereich Flughafen Linz

____________________________________________________________________

4. Erprobungsbereich Flughafen Klagenfurt

____________________________________________________________________

5. Erprobungsbereich Flughafen Salzburg

____________________________________________________________________

6. Erprobungsbereich Flughafen Wien

____________________________________________________________________

  1. Absatz 5,Für alle anderen Zivilflugplätze werden die seitlichen Grenzen der Erprobungsbereiche durch lotrechte Zylindermantelflächen mit Radien von 8 km - bezogen auf den jeweiligen Flugplatzbezugspunkt - festgelegt.

2. Erprobungsflüge

  1. Absatz eins,Erprobungsflüge im Sinne dieses Anhanges sind gemäß Paragraph 42, ZLLV 1999 genehmigte Flüge, bei denen Zivilluftfahrzeuge zur Feststellung ihres Betriebsverhaltens oder des Betriebsverhaltens von eingebauten Geräten und Anlagen bei verschiedenen Flugzuständen im Fluge verwendet werden, ohne bereits alle Voraussetzungen des Paragraph 12, des Luftfahrtgesetzes zu besitzen.
  2. Absatz 2,Erprobungsflüge sind nur innerhalb von Erprobungsbereichen (Punkt 1) zulässig. Die Flugbesatzung muss zur Durchführung der Flüge befugt sein.

3. Durchführung von Erprobungsflügen

  1. Absatz eins,Erprobungsflüge innerhalb kontrollierter Lufträume sind unbeschadet anderer Bestimmungen nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 69,) zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Sicherheit von kontrollierten Flügen und von Luftfahrzeugen im Flugplatzverkehr nicht gefährdet wird. Sie ist insoweit befristet, bedingt mit Auflagen oder gegen Widerruf zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Im Flugplatzbereich von nichtkontrollierten Flugplätzen sind Erprobungsflüge nur mit Zustimmung des Fluglatzbetriebsleiters zulässig.
  2. Absatz 2,Bei Erprobungsflügen dürfen dicht besiedelte Gebiete oder Menschenansammlungen im Freien nur insoweit überflogen werden, als dies zum Zwecke des Abfluges oder der Landung aus flugbetrieblichen Gründen unbedingt erforderlich ist.
  3. Absatz 3,Werden in einem Erprobungsbereich mehrere Erprobungsflüge gleichzeitig durchgeführt, so ist durch Vereinbarung aller beteiligten Piloten für eine sichere Durchführung aller Flüge vorzusorgen.
  4. Absatz 4,Fluggäste dürfen bei Erprobungsflügen nicht mitgenommen werden.

4. Meldungen über Erprobungsflüge

  1. Absatz eins,Soweit für einen Erprobungsflug kein Flugplan abgegeben wurde hat der Pilot den im Absatz 3, bezeichneten Stellen unverzüglich auf dem kürzesten Wege zu melden:
    1. Ziffer eins
      vor Beginn jedes Erprobungsfluges
      1. Litera a
        die beabsichtigte Flughöhe und gegebenenfalls den Teilbereich in dem er den Erprobungsflug durchzuführen beabsichtigt, sowie
      2. Litera b
        allfällige weitere Angaben, die von der die Meldung entgegennehmenden Stelle im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt verlangt werden;
    2. Ziffer 2
      die Beendigung jedes Erprobungsfluges.
  2. Absatz 2,Führt ein Pilot am selben Tag mehrere Erprobungsflüge durch, so können die gemäß Absatz 3, in Betracht kommenden Stellen zulassen, dass die gemäß Absatz eins, erforderliche Meldung nur vor Beginn des ersten und nach Beendigung des letzten Erprobungsfluges dieses Tages abgegeben werden, sofern hiedurch die Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet erscheint.
  3. Absatz 3,Die Meldungen gemäß Absatz eins und 2 sind zu erstatten:
    1. Litera a
      an die Meldestelle für Flugverkehrsdienste des Abflugplatzes oder - wenn sich am Flugplatz keine solche Meldestelle im Dienst befindet - an den für den Flugbetrieb am Abflugplatz Verantwortlichen, und
    2. Litera b
      bei Erprobungsflügen innerhalb kontrollierter Lufträume, gegebenenfalls außerdem an die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (Paragraph 69,).

Schlagworte

Übungsbereich, Übungsflug

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2010

Gesetzesnummer

10011391

Dokumentnummer

NOR40097305