(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 12 Abs. 3, 25 Abs. 4, 49, 50, 53 bis 56 und 58 ist der Bundesminister für Bauten und Technik, hinsichtlich des § 1 Z 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 46 bis 48 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der §§ 5 Abs. 1, 3 und 4, 7, 39, 43 Abs. 3, 44 Abs. 2, 45, 47 Abs. 3 und 52 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der §§ 14 und 48 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Paragraphen 12, Absatz 3, 25, Absatz 4, 49, 50, 53 bis 56 und 58 ist der Bundesminister für Bauten und Technik, hinsichtlich des Paragraph eins, Ziffer 10, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der Paragraphen 46 bis 48 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Paragraphen 5, Absatz eins, 3 und 4, 7, 39, 43 Absatz 3, 44, Absatz 2, 45, 47, Absatz 3 und 52 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich der Paragraphen 14 und 48 Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut.