(1)Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der §§ 12 Abs. 3, 25 Abs. 4, 49, 50, 53 bis 56 und 58 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich des § 9a Abs. 3 Z 4 und des § 44 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 1 Z 10 und des § 9a Abs. 2 Z 8 und Abs. 3 Z 8 und 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der §§ 46 bis 48 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der §§ 5 Abs. 1, 3 und 4, 7, 9 Abs. 6 und 7, 39, 43 Abs. 3, 44 Abs. 2, 45, 47 Abs. 3 und 52 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich des § 14 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Paragraphen 12, Absatz 3, 25, Absatz 4, 49, 50, 53 bis 56 und 58 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich des Paragraph 9 a, Absatz 3, Ziffer 4 und des Paragraph 44, Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des Paragraph eins, Ziffer 10 und des Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 8 und Absatz 3, Ziffer 8 und 9 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der Paragraphen 46 bis 48 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Paragraphen 5, Absatz eins, 3 und 4, 7, 9 Absatz 6 und 7, 39, 43 Absatz 3, 44, Absatz 2, 45, 47, Absatz 3 und 52 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und hinsichtlich des Paragraph 14, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut.