Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1968 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1979Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 470 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR MILITÄRLUFTFAHRT -römisch eins. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR MILITÄRLUFTFAHRT -
PERSONALAUSWEISE
§ 1. GeltungsbereichParagraph eins, Geltungsbereich
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Personen, die
ein Militärluftfahrzeug im Fluge führen oder dazu ausgebildet werden,
einen nicht nur der Eigenrettung dienenden Fallschirm im Fluge führen,
ein Militärluftfahrzeug oder ein Luftbildgerät an Bord im Fluge technisch bedienen,
die Wartung von Militärluftfahrzeugen am Boden durchführen,
den militärischen Flugbetrieb auf Militärflugleitungen, Flugsicherungsstellen oder Radarleitstellen betreuen und
die praktische Ausbildung von Militärpiloten im Instrumentenflug am Übungsgerät besorgen.
(2)Absatz 2,Es werden folgende Militärluftfahrt-Personalausweise ausgestellt:
für Militärflugzeugführer der Militärflugzeugführerschein
für Militär-Hubschrauberführer der Militär-Hubschrauberführerschein,
für Militär-Segelflugzeugführer der Militär-Segelflugzeugführerschein,
für Militär-Fallschirmspringer der Militär-Fallschirmspringerführerschein,
für Personen, die als Militärflugzeugführer oder als Militär-Hubschrauberführer ausgebildet werden, der Militär-Flugschülerausweis,
für Militär-Bordtechniker der Militär-Bordtechnikerschein,
für Militärluftfahrzeugwarte der Militär-Luftfahrzeugwartschein,
für Militärluftfahrzeugwarte I. Klasse der Militär-Luftfahrzeugwartschein I. Klasse,für Militärluftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse der Militär-Luftfahrzeugwartschein römisch eins. Klasse,
für Militärluftfahrzeug-Werkmeister der Militärluftfahrzeug-Werkmeisterschein,
für Militärluftfahrzeug-Prüfmeister der Militärluftfahrzeug-Prüfmeisterschein,
für Militär-Flugleitungspersonal der Militär-Flugleitungsausweis,
für Militär-Radarleitpersonal der Militär-Radarleitausweis und
für Lehrer am Instrumentenflugübungsgerät der Militär-Instrumentenflugübungsgerät-Lehrerschein,
für Militärluftbildner der Militär-Luftbildnerschein.
(3)Absatz 3,Jede Tätigkeit nach Abs. 1 setzt den Besitz eines entsprechenden und gültigen Militärluftfahrt-Personalausweis nach Abs. 2 voraus, soweit es sich nicht um die Ausbildung zu Tätigkeiten nach Abs. 1 lit. b bis f oder um Hilfsdienste unter Aufsicht eines Befähigten handelt.Jede Tätigkeit nach Absatz eins, setzt den Besitz eines entsprechenden und gültigen Militärluftfahrt-Personalausweis nach Absatz 2, voraus, soweit es sich nicht um die Ausbildung zu Tätigkeiten nach Absatz eins, Litera b bis f oder um Hilfsdienste unter Aufsicht eines Befähigten handelt.
(4)Absatz 4,Für in der Militärluftfahrt tätige Personen, deren Tätigkeit für die Sicherheit der Luftfahrt von Bedeutung ist und flugtechnische oder flugbetriebliche Kenntnisse voraussetzt, deren Tätigkeit in dieser Verordnung jedoch nicht geregelt ist, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des § 96 ein Sonderausweis auszustellen.Für in der Militärluftfahrt tätige Personen, deren Tätigkeit für die Sicherheit der Luftfahrt von Bedeutung ist und flugtechnische oder flugbetriebliche Kenntnisse voraussetzt, deren Tätigkeit in dieser Verordnung jedoch nicht geregelt ist, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 96, ein Sonderausweis auszustellen.
Dokumentnummer
NOR12147496
Alte Dokumentnummer
N9196842428L