Rechtstracker.at

§ 1 MLPV 1968

Fassungen
01.01.1980 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 470/1979
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.01.200131.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 401/2012
§ 101.01.198031.12.2000 BGBl. Nr. 470/1979

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrt-Personalverordnung 1968

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 470 aus 1979,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1980BGBl. Nr. 470/1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

MLPV 1968

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

römisch eins. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR MILITÄRLUFTFAHRT -

PERSONALAUSWEISE

Paragraph eins, Geltungsbereich

  1. Absatz eins,Diese Verordnung gilt für Personen, die
    1. Litera a
      ein Militärluftfahrzeug im Fluge führen oder dazu ausgebildet werden,
    2. Litera b
      einen nicht nur der Eigenrettung dienenden Fallschirm im Fluge führen,
    3. Litera c
      ein Militärluftfahrzeug oder ein Luftbildgerät an Bord im Fluge technisch bedienen,
    4. Litera d
      die Wartung von Militärluftfahrzeugen am Boden durchführen,
    5. Litera e
      den militärischen Flugbetrieb auf Militärflugleitungen, Flugsicherungsstellen oder Radarleitstellen betreuen und
    6. Litera f
      die praktische Ausbildung von Militärpiloten im Instrumentenflug am Übungsgerät besorgen.
  2. Absatz 2,Es werden folgende Militärluftfahrt-Personalausweise ausgestellt:
    1. Litera a
      für Militärflugzeugführer der Militärflugzeugführerschein
    2. Litera b
      für Militär-Hubschrauberführer der Militär-Hubschrauberführerschein,
    3. Litera c
      für Militär-Segelflugzeugführer der Militär-Segelflugzeugführerschein,
    4. Litera d
      für Militär-Fallschirmspringer der Militär-Fallschirmspringerführerschein,
    5. Litera e
      für Personen, die als Militärflugzeugführer oder als Militär-Hubschrauberführer ausgebildet werden, der Militär-Flugschülerausweis,
    6. Litera f
      für Militär-Bordtechniker der Militär-Bordtechnikerschein,
    7. Litera g
      für Militärluftfahrzeugwarte der Militär-Luftfahrzeugwartschein,
    8. Litera h
      für Militärluftfahrzeugwarte römisch eins. Klasse der Militär-Luftfahrzeugwartschein römisch eins. Klasse,
    9. Litera i
      für Militärluftfahrzeug-Werkmeister der Militärluftfahrzeug-Werkmeisterschein,
    10. Litera k
      für Militärluftfahrzeug-Prüfmeister der Militärluftfahrzeug-Prüfmeisterschein,
    11. Litera l
      für Militär-Flugleitungspersonal der Militär-Flugleitungsausweis,
    12. Litera m
      für Militär-Radarleitpersonal der Militär-Radarleitausweis und
    13. Litera n
      für Lehrer am Instrumentenflugübungsgerät der Militär-Instrumentenflugübungsgerät-Lehrerschein,
    14. Litera o
      für Militärluftbildner der Militär-Luftbildnerschein.
  3. Absatz 3,Jede Tätigkeit nach Absatz eins, setzt den Besitz eines entsprechenden und gültigen Militärluftfahrt-Personalausweis nach Absatz 2, voraus, soweit es sich nicht um die Ausbildung zu Tätigkeiten nach Absatz eins, Litera b bis f oder um Hilfsdienste unter Aufsicht eines Befähigten handelt.
  4. Absatz 4,Für in der Militärluftfahrt tätige Personen, deren Tätigkeit für die Sicherheit der Luftfahrt von Bedeutung ist und flugtechnische oder flugbetriebliche Kenntnisse voraussetzt, deren Tätigkeit in dieser Verordnung jedoch nicht geregelt ist, ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 96, ein Sonderausweis auszustellen.

Gesetzesnummer

10011401

Dokumentnummer

NOR12147496

Alte Dokumentnummer

N9196842428L