Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
08.07.1971 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 240/1971 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.01.200231.03.2016 § → § BGBl. I Nr. 136/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2015
§ 808.07.197131.12.2001 BGBl. Nr. 240/1971 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Normengesetz 1971

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1971,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

08.07.1971BGBl. Nr. 240/1971

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 136/2001

Index

95/05 Normen, Zeitzählung

Text

Paragraph 8, (1) Wer entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

  1. Litera a
    für Erzeugnisse oder im Schriftverkehr das Kennwort „ÖNORM'', das Kennzeichen „N'' Anmerkung, Kennzeichen nicht direkt darstellbar), oder andere zur Verwechslung Anlaß gebende Zeichen, Wortbilder oder Hinweise verwendet oder
  2. Litera b
    ÖNORMEN in den Verkehr setzt oder vervielfältigt oder
  3. Litera c
    in Kenntnis, daß eine Norm nicht vom Verein geschaffen oder zur Verwendung empfohlen wurde, diese als ÖNORM bezeichnet, begeht, sofern die Tat nicht nach einem anderen Gesetz strenger zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung. Diese ist mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu ahnden.
  1. Absatz 2,Sofern Erzeugnisse sowie deren Verpackung oder Schriften, die sich noch im Eigentum des Erzeugers befinden und die entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes das Kennwort „ÖNORM'', das Kennzeichen „N'' Anmerkung, Kennzeichen nicht direkt darstellbar) oder andere zur Verwechslung Anlaß gebende Zeichen, Wortbilder oder Hinweise tragen, ist der Erzeuger verpflichtet, die vorgenannten Zeichen, Wortbilder oder Hinweise auf seine Kosten zu entfernen. Unterläßt er dies, so ist er gemäß Absatz eins, zu bestrafen.

Gesetzesnummer

10011426

Dokumentnummer

NOR12147761

Alte Dokumentnummer

N9197111858I