Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Normengesetz 1971
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 240/1971 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2015Bundesgesetzblatt Nr. 240 aus 1971, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
95/05 Normen, Zeitzählung
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Wer entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
für Erzeugnisse oder im Schriftverkehr das Kennwort „ÖNORM”, das Kennzeichen „N” (Anm.: Kennzeichen nicht direkt darstellbar), oder andere zur Verwechslung Anlaß gebende Zeichen, Wortbilder oder Hinweise verwendet oderfür Erzeugnisse oder im Schriftverkehr das Kennwort „ÖNORM”, das Kennzeichen „N” Anmerkung, Kennzeichen nicht direkt darstellbar), oder andere zur Verwechslung Anlaß gebende Zeichen, Wortbilder oder Hinweise verwendet oder
ÖNORMEN in den Verkehr setzt oder vervielfältigt oder
in Kenntnis, daß eine Norm nicht vom Verein geschaffen oder zur Verwendung empfohlen wurde, diese als ÖNORM bezeichnet, begeht, sofern die Tat nicht nach einem anderen Gesetz strenger zu bestrafen ist, eine Verwaltungsübertretung. Diese ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu ahnden.
(2)Absatz 2,Sofern Erzeugnisse sowie deren Verpackung oder Schriften, die sich noch im Eigentum des Erzeugers befinden und die entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes das Kennwort „ÖNORM”, das Kennzeichen „N” (Anm.: Kennzeichen nicht direkt darstellbar) oder andere zur Verwechslung Anlaß gebende Zeichen, Wortbilder oder Hinweise tragen, ist der Erzeuger verpflichtet, die vorgenannten Zeichen, Wortbilder oder Hinweise auf seine Kosten zu entfernen. Unterläßt er dies, so ist er gemäß Abs. 1 zu bestrafen.Sofern Erzeugnisse sowie deren Verpackung oder Schriften, die sich noch im Eigentum des Erzeugers befinden und die entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes das Kennwort „ÖNORM”, das Kennzeichen „N” Anmerkung, Kennzeichen nicht direkt darstellbar) oder andere zur Verwechslung Anlaß gebende Zeichen, Wortbilder oder Hinweise tragen, ist der Erzeuger verpflichtet, die vorgenannten Zeichen, Wortbilder oder Hinweise auf seine Kosten zu entfernen. Unterläßt er dies, so ist er gemäß Absatz eins, zu bestrafen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2015
Dokumentnummer
NOR40023575