Rechtstracker.at

§ 26 BStG 1971

Fassungen
01.04.1983 bis 27.03.1997 — BGBl. Nr. 63/1983
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 26 heute28.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 156/2021
§ 2626.02.201327.07.2021 § → § BGBl. I Nr. 34/2013
§ 2610.05.200625.02.2013 § → § BGBl. I Nr. 58/2006
§ 2601.01.200509.05.2006 § → § BGBl. I Nr. 154/2004
§ 2601.04.200231.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 50/2002
§ 2620.08.199931.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 182/1999
§ 2628.03.199719.08.1999 § → § BGBl. I Nr. 31/1997
§ 2601.04.198327.03.1997 BGBl. Nr. 63/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstraßengesetz 1971

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.04.1983BGBl. Nr. 63/1983

Außerkrafttretensdatum

27.03.1997danach: BGBl. I Nr. 31/1997

Abkürzung

BStG 1971

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Paragraph 26, Anschlüsse von Straßen und Wegen, Zufahrten

  1. Absatz eins,Anschlüsse von öffentlichen Straßen und Wegen in Bundesstraßen A und S bedürfen einer Verordnung zur Bestimmung des Straßenverlaufes (Paragraph 4,). Anschlüsse von öffentlichen Straßen und Wegen in Bundesstraßen B sowie Anschlüsse von nichtöffentlichen Straßen und Wegen oder Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken in Ortsgebieten von Bundesstraßen B dürfen nur mit Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) angelegt oder abgeändert werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn hiedurch für die Leistungsfähigkeit der Bundesstraße keine Nachteile zu erwarten sind und dies den in den Paragraphen 7 und 7 a enthaltenen Grundsätzen nicht widerspricht. Die Kosten des Baues und der Erhaltung dieser Straßen- und Weganschlüsse sowie allfälliger Änderungen sind von dem Erhalter der angeschlossenen Straße oder des angeschlossenen Weges zu tragen; die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins, bleiben unberührt.
  2. Absatz 2,Anschlüsse von nichtöffentlichen Straßen und Wegen sowie Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken sind auf Bundesstraßen A und Bundesstraßen S unzulässig. Auf Freilandstraßen von Bundesstraßen B sind zusätzliche Anschlüsse von nichtöffentlichen Straßen und Wegen sowie Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken grundsätzlich unzulässig, der Bund (Bundesstraßenverwaltung) kann jedoch dann, wenn die Aufschließung einer Liegenschaft nur über die Bundesstraße in wirtschaftlich vertretbarer Weise erfolgen kann, die Zustimmung für diesen Anschluß auf Kosten des Anschlußwerbers erteilen, soweit hiedurch für die Leistungsfähigkeit der Bundesstraße keine Nachteile zu erwarten sind und dies den in den Paragraphen 7 und 7 a enthaltenen Grundsätzen nicht widerspricht. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Bund (Bundesstraßenverwaltung) der Abänderung eines bestehenden Anschlusses zustimmen; die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins, bleiben unberührt.
  3. Absatz 3,Bei einer Änderung in der Art oder im Ausmaß der Benützung eines Anschlusses (Absatz eins und 2) entscheidet auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) die Behörde unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Paragraphen 7 und 7 a über die Anpassung an die geänderten Verhältnisse; sie kann auch eine gänzliche Entfernung des Anschlusses anordnen. Die Kosten einer Änderung hat der Anschlußberechtigte zu tragen.
  4. Absatz 4,Die Behörde hat auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) die Beseitigung eines ohne Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) herbeigeführten Zustandes (Absatz eins und 2) auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.

Schlagworte

Straßenanschluß, Zufahrt

Gesetzesnummer

10011428

Dokumentnummer

NOR12147799

Alte Dokumentnummer

N9197122085L