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Art. 1 § 15 WGG

Fassungen
25.07.1987 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 340/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 15 heute01.10.2006 § → § BGBl. I Nr. 124/2006
Art. 1 § 1501.01.200230.09.2006 § → § BGBl. I Nr. 162/2001
Art. 1 § 1525.07.198731.12.2001 BGBl. Nr. 340/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1987,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

25.07.1987BGBl. Nr. 340/1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 162/2001

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Berechnung des Preises

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Der Preis für die Übertragung des Eigentums (Miteigentums) an Wohnhäusern, Heimen, Geschäftsräumen, Gemeinschaftseinrichtungen, Einstellplätzen (Garagen), Abstellplätzen oder für die Einräumung des Wohnungseigentums ist angemessen, wenn er unter Bedachtnahme auf Paragraph 13, gebildet wird. Wird ein Miteigentumsanteil übertragen, so gilt der dem Anteil entsprechende Betrag als angemessener Preis. Wurden öffentliche Wohnbauförderungsmittel verwendet, so ist nach dem bei der Endabrechnung angewendeten Berechnungsschlüssel aufzuteilen, sofern nicht anderes vereinbart wurde oder eine andere Aufteilung durch gerichtliche Entscheidung vorliegt.
  2. Absatz 2,In der Verordnung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, ist bei der Erstellung der Richtlinien für die Ermittlung des Preises auf die Bildung einer Rücklage nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung Bedacht zu nehmen.

Anmerkung

ÜR: Abschnitt VII § 16 Abs. 2, BGBl. Nr. 340/1987

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR12148585

Alte Dokumentnummer

N9197911891Y