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Art. 1 § 15 WGG

Fassungen
01.01.2002 bis 30.09.2006 — BGBl. I Nr. 162/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 15 heute01.10.2006 § → § BGBl. I Nr. 124/2006
Art. 1 § 1501.01.200230.09.2006 § → § BGBl. I Nr. 162/2001
Art. 1 § 1525.07.198731.12.2001 BGBl. Nr. 340/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2002BGBl. I Nr. 162/2001

Außerkrafttretensdatum

30.09.2006danach: BGBl. I Nr. 124/2006

Abkürzung

WGG

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Berechnung des Preises

Paragraph 15, (1) Der Preis für die Übertragung des Eigentums (Miteigentum) an Wohnungen, Heimen, Geschäftsräumen, Gemeindeeinrichtungen, Einstellplätzen (Garagen), Abstellplätzen oder für die Einräumung des Wohnungseigentums, sofern die erste Überlassung nicht in Miete oder sonstiger Nutzung erfolgt ist (Paragraph 15 b, Absatz eins, Litera a,), ist angemessen, wenn er unter Bedachtnahme auf Paragraph 13, gebildet wird. Wird ein Miteigentumsanteil übertragen, so gilt der dem Anteil entsprechende Betrag als angemessener Preis, sofern schriftlich nicht anderes vereinbart wurde oder eine andere Aufteilung durch gerichtliche Entscheidung vorliegt.

  1. Absatz 2,In der Verordnung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, ist bei der Erstellung der Richtlinien für die Ermittlung des Preises auf die Bildung einer Rücklage nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung Bedacht zu nehmen.

Anmerkung

ÜR: Abschnitt VII § 16 Abs. 2, BGBl. Nr. 340/1987

Gesetzesnummer

10011509

Dokumentnummer

NOR40026141