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§ 14 GGSt

Fassungen
01.01.1988 bis 31.07.1992 — BGBl. Nr. 181/1988
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1401.01.199531.08.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998
§ 1401.08.199231.12.1994 § → § BGBl. Nr. 452/1992
§ 1401.01.198831.07.1992 BGBl. Nr. 181/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 181/1988

Außerkrafttretensdatum

31.07.1992danach: BGBl. Nr. 452/1992

Abkürzung

GGSt

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Besondere Ausnahmegenehmigung von Kraftfahrzeugen und Anhängern

Paragraph 14, (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann auf Antrag einzelne Fahrzeuge, die den gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Betracht kommenden Vorschriften nicht entsprechen, unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 12, zur Beförderung gefährlicher Güter besonders genehmigen, wenn vom Standpunkt der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit keine Bedenken bestehen (besondere Ausnahmegenehmigung). Paragraph 6, gilt sinngemäß.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann den Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat, mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, im Namen des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu entscheiden, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens oder eine erhebliche Erleichterung für den Antragsteller erzielt wird.
  2. Absatz 3,Sind die Voraussetzungen, unter denen die besondere Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist, nicht mehr gegeben, so ist Paragraph 12, Absatz 6, sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Sicherheit, Verkehrssicherheit, Betriebssicherheit

Gesetzesnummer

10011519

Dokumentnummer

NOR12148629

Alte Dokumentnummer

N9197914808T