Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 209/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 181/1988Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Besondere Ausnahmegenehmigung von Kraftfahrzeugen und Anhängern
§ 14. (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann auf Antrag einzelne Fahrzeuge, die den gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht kommenden Vorschriften nicht entsprechen, unter sinngemäßer Anwendung des § 12 zur Beförderung gefährlicher Güter besonders genehmigen, wenn vom Standpunkt der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit keine Bedenken bestehen (besondere Ausnahmegenehmigung). § 6 gilt sinngemäß.Paragraph 14, (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann auf Antrag einzelne Fahrzeuge, die den gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Betracht kommenden Vorschriften nicht entsprechen, unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 12, zur Beförderung gefährlicher Güter besonders genehmigen, wenn vom Standpunkt der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit keine Bedenken bestehen (besondere Ausnahmegenehmigung). Paragraph 6, gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann den Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat, mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, im Namen des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu entscheiden, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens oder eine erhebliche Erleichterung für den Antragsteller erzielt wird.
(3)Absatz 3,Sind die Voraussetzungen, unter denen die besondere Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist, nicht mehr gegeben, so ist § 12 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden.Sind die Voraussetzungen, unter denen die besondere Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist, nicht mehr gegeben, so ist Paragraph 12, Absatz 6, sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Sicherheit, Verkehrssicherheit, Betriebssicherheit
Dokumentnummer
NOR12148629
Alte Dokumentnummer
N9197914808T