Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 209/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 452/1992Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1992,
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Besondere Ausnahmegenehmigung von Kraftfahrzeugen und Anhängern
§ 14. (1) Der Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat, kann auf Antrag einzelne Fahrzeuge, die den gemäß § 2 Abs. 1 in Betracht kommenden Vorschriften nicht entsprechen, unter sinngemäßer Anwendung des § 12 zur Beförderung gefährlicher Güter besonders genehmigen, wenn vom Standpunkt der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit keine Bedenken bestehen (besondere Ausnahmegenehmigung). § 6 gilt sinngemäß.Paragraph 14, (1) Der Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat, kann auf Antrag einzelne Fahrzeuge, die den gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Betracht kommenden Vorschriften nicht entsprechen, unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 12, zur Beförderung gefährlicher Güter besonders genehmigen, wenn vom Standpunkt der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit keine Bedenken bestehen (besondere Ausnahmegenehmigung). Paragraph 6, gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2,Sind die Voraussetzungen, unter denen die besondere Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist, nicht mehr gegeben, so ist § 12 Abs. 6 sinngemäß anzuwenden.Sind die Voraussetzungen, unter denen die besondere Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist, nicht mehr gegeben, so ist Paragraph 12, Absatz 6, sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Sicherheit, Verkehrssicherheit, Betriebssicherheit