Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 209/1979Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 45 Abs. 1Zum Inkrafttreten vergleiche Paragraph 45, Absatz eins
Text
Ausnahmebewilligung
§ 25. Die gemäß § 24 zuständige Behörde kann auf Antrag die Beförderung eines gefährlichen Gutes, die im Sinne des § 22 nicht zulässig ist, unter sinngemäßer Anwendung des § 24 für nationale Beförderungen bewilligen, wenn vom Standpunkt der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit keine Bedenken bestehen. Die Genehmigung darf jedoch nur erteilt werden Paragraph 25, Die gemäß Paragraph 24, zuständige Behörde kann auf Antrag die Beförderung eines gefährlichen Gutes, die im Sinne des Paragraph 22, nicht zulässig ist, unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 24, für nationale Beförderungen bewilligen, wenn vom Standpunkt der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit keine Bedenken bestehen. Die Genehmigung darf jedoch nur erteilt werden
zum Zwecke der Erprobung oder
wegen anderer besonderer Gegebenheiten, unter denen die Beförderung durchgeführt werden soll.
Schlagworte
Sicherheit, Verkehrssicherheit, Betriebssicherheit
Dokumentnummer
NOR12148640
Alte Dokumentnummer
N9197914819T