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§ 25 GGSt

Fassungen
01.08.1992 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 452/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2501.01.199531.08.1998 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998
§ 2501.08.199231.12.1994 § → § BGBl. Nr. 452/1992
§ 2519.05.197931.07.1992 BGBl. Nr. 209/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsgesetz-Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.08.1992BGBl. Nr. 452/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

GGSt

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Ausnahmebewilligung

Paragraph 25, Der Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen ordentlichen Wohnsitz, seine Hauptniederlassung oder seinen Sitz hat, kann auf Antrag die Beförderung eines gefährlichen Gutes, die im Sinne des Paragraph 22, nicht zulässig ist, für nationale Beförderungen bewilligen, wenn vom Standpunkt der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit keine Bedenken bestehen. Die Genehmigung darf jedoch nur erteilt werden

  1. Ziffer eins
    zum Zwecke der Erprobung oder
  2. Ziffer 2
    wegen anderer besonderer Gegebenheiten, unter denen die Beförderung durchgeführt werden soll.
Die Genehmigung ist zeitlich zu befristen, unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, wenn dies die Verkehrs-, Betriebs- oder Beförderungssicherheit erfordern.

Schlagworte

Sicherheit, Verkehrssicherheit, Betriebssicherheit

Gesetzesnummer

10011519

Dokumentnummer

NOR12153092

Alte Dokumentnummer

N9199221682J