Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
29.12.1979 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 521/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.01.2001 § → § BGBl. II Nr. 31/2001
§ 329.12.197931.12.2000 BGBl. Nr. 521/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfungsrichtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1979,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

29.12.1979BGBl. Nr. 521/1979

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000danach: BGBl. II Nr. 31/2001

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Unabhängigkeit der Prüfer

Paragraph 3, (1) Die Prüfung ist von unabhängigen Prüfern gewissenhaft und unparteiisch unter Wahrung der Verschwiegenheitspflicht vorzunehmen. Bei der Bestellung von Prüfern, die nicht in das Revisionsverzeichnis eingetragen sind, ist die Unabhängigkeit in bezug auf die Prüfungstätigkeit sicherzustellen. Jeder Prüfer haftet der geprüften Bauvereinigung für jede Verletzung der ihm obliegenden Verpflichtungen. Der Prüfer hat selbständig und unabhängig die Ergebnisse der Prüfung in einem Bericht zu erfassen und diesen schriftlich, falls er Dienstnehmer eines Revisionsverbandes ist im Wege des Verbandsvorstandes, zu erstatten.

  1. Absatz 2,Die Prüfer müssen die erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen.

Gesetzesnummer

10011510

Dokumentnummer

NOR12148728

alte Dokumentnummer

N9197953678J