Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 01.01.2001 — BGBl. II Nr. 31/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.01.2001 § → § BGBl. II Nr. 31/2001
§ 329.12.197931.12.2000 BGBl. Nr. 521/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Prüfungsrichtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 521 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2001,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. II Nr. 31/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Text

Unabhängigkeit der Prüfer

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Prüfung ist von unabhängigen Prüfern gewissenhaft und unparteiisch unter Wahrung der Verschwiegenheitspflicht vorzunehmen. Bei der Bestellung von Prüfern, die nicht in der Liste der gemäß Paragraph 13, Absatz 2, GenRevG 1997 zugelassenen Revisoren eingetragen sind, ist die Unabhängigkeit in Bezug auf die Prüfungstätigkeit sicherzustellen. Jeder Prüfer haftet der geprüften Bauvereinigung für jede Verletzung der ihm obliegenden Verpflichtungen. Der Prüfer hat selbständig und unabhängig die Ergebnisse der Prüfung in einem Bericht zu erfassen und diesen schriftlich, falls er Dienstnehmer eines Revisionsverbandes ist im Wege des Verbandsvorstandes, zu erstatten.
  2. Absatz 2,Die Prüfer müssen die erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011510

Dokumentnummer

NOR40015385