Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seeschifffahrtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 174/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 452/1992Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Kennzeichen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Jede Jacht hat einen Namen, der auch eine Devise sein kann, zu führen. Der Name ist am Heck, gegebenenfalls auf beiden Seiten, oder auf beiden Seiten des Buges anzubringen.
(2)Absatz 2,Anstelle des Namens genügt das amtliche Kennzeichen.
(3)Absatz 3,Der Name darf nicht bereits im Verzeichnis gemäß § 14 für eine andere zur Seeschiffahrt zugelassene Jacht eingetragen sein.Der Name darf nicht bereits im Verzeichnis gemäß Paragraph 14, für eine andere zur Seeschiffahrt zugelassene Jacht eingetragen sein.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2012
Dokumentnummer
NOR12148842
alte Dokumentnummer
N9198137025J