Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Seeschifffahrtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 174/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2005Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Kennzeichen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Jede Jacht hat das von der Zulassungsbehörde zugewiesene amtliche Kennzeichen zu führen. Dieses ist am Heck, gegebenenfalls auf beiden Seiten, oder auf beiden Seiten des Buges, bei Mehrrumpfjachten jeweils an der Außenseite jedes äußeren Rumpfes, anzubringen.
(2)Absatz 2,Dem amtlichen Kennzeichen kann ein frei wählbarer Name angeschlossen werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2018
Dokumentnummer
NOR40064491