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§ 33 SeeSchFG

Fassungen
01.01.1994 bis 09.06.2005 — BGBl. Nr. 692/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 33 heute07.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 180/2013
§ 3310.06.200516.05.2012 § → § BGBl. I Nr. 41/2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012
§ 3301.01.199409.06.2005 BGBl. Nr. 692/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seeschifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 692/1992

Außerkrafttretensdatum

09.06.2005danach: BGBl. I Nr. 41/2005

Abkürzung

SeeSchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Seedienstbuch

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Österreichische Staatsbürger müssen bei einer Verheuerung auf österreichischen Seeschiffen ein Seedienstbuch besitzen; dieses wird über Antrag vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ausgestellt. Österreichischen Staatsbürgern kann bei einer Verheuerung auf ausländischen Seeschiffen, Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes bei einer Verheuerung auf österreichischen Seeschiffen über Antrag ein Seedienstbuch ausgestellt werden; eine Verpflichtung zum Besitz eines Seedienstbuches besteht in diesen Fällen nicht.
  2. Absatz 2,Die Ausstellung des Seedienstbuches muß auf ausreichende urkundliche Belege gestützt sein, aus denen insbesondere die Staatsangehörigkeit, die Identität, die Art der Befähigung des Bewerbers und das Heuerverhältnis hervorgehen.
  3. Absatz 3,Die näheren Bestimmungen über Form, Inhalt und Führung des Seedienstbuches unter Berücksichtigung der Absatz eins und 2 sind durch Verordnung zu erlassen.
  4. Absatz 4,Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat über die von ihm ausgestellten Seedienstbücher ein Verzeichnis zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2012

Gesetzesnummer

10011537

Dokumentnummer

NOR12148863

alte Dokumentnummer

N9198137046J