Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seeschifffahrtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 174/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 692/1992Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 692 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Seedienstbuch
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Österreichische Staatsbürger müssen bei einer Verheuerung auf österreichischen Seeschiffen ein Seedienstbuch besitzen; dieses wird über Antrag vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr ausgestellt. Österreichischen Staatsbürgern kann bei einer Verheuerung auf ausländischen Seeschiffen, Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes bei einer Verheuerung auf österreichischen Seeschiffen über Antrag ein Seedienstbuch ausgestellt werden; eine Verpflichtung zum Besitz eines Seedienstbuches besteht in diesen Fällen nicht.
(2)Absatz 2,Die Ausstellung des Seedienstbuches muß auf ausreichende urkundliche Belege gestützt sein, aus denen insbesondere die Staatsangehörigkeit, die Identität, die Art der Befähigung des Bewerbers und das Heuerverhältnis hervorgehen.
(3)Absatz 3,Die näheren Bestimmungen über Form, Inhalt und Führung des Seedienstbuches unter Berücksichtigung der Abs. 1 und 2 sind durch Verordnung zu erlassen.Die näheren Bestimmungen über Form, Inhalt und Führung des Seedienstbuches unter Berücksichtigung der Absatz eins und 2 sind durch Verordnung zu erlassen.
(4)Absatz 4,Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat über die von ihm ausgestellten Seedienstbücher ein Verzeichnis zu führen.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2012
Dokumentnummer
NOR12148863
alte Dokumentnummer
N9198137046J