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§ 33 SeeSchFG

Fassungen
10.06.2005 bis 16.05.2012 — BGBl. I Nr. 41/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 33 heute07.08.2013 § → § BGBl. I Nr. 180/2013
§ 3310.06.200516.05.2012 § → § BGBl. I Nr. 41/2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012
§ 3301.01.199409.06.2005 BGBl. Nr. 692/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seeschifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

10.06.2005BGBl. I Nr. 41/2005

Außerkrafttretensdatum

16.05.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2012

Abkürzung

SeeSchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Seedienstbuch

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Österreichische Staatsbürger müssen bei einer Verheuerung auf österreichischen Seeschiffen ein Seedienstbuch besitzen; dieses wird über Antrag vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ausgestellt. Österreichischen Staatsbürgern kann bei einer Verheuerung auf ausländischen Seeschiffen, Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes bei einer Verheuerung auf österreichischen Seeschiffen über Antrag ein Seedienstbuch ausgestellt werden; eine Verpflichtung zum Besitz eines Seedienstbuches besteht in diesen Fällen nicht.
  2. Absatz 2,Die Ausstellung des Seedienstbuches muß auf ausreichende urkundliche Belege gestützt sein, aus denen insbesondere die Staatsangehörigkeit, die Identität, die Art der Befähigung des Bewerbers und das Heuerverhältnis hervorgehen.
  3. Absatz 3,Die näheren Bestimmungen über Form, Inhalt und Führung des Seedienstbuches unter Berücksichtigung der Absatz eins und 2 sind durch Verordnung zu erlassen.
  4. Absatz 4,Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat über die von ihm ausgestellten Seedienstbücher ein Verzeichnis zu führen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2005

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2017

Gesetzesnummer

10011537

Dokumentnummer

NOR40064518