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§ 54 SeeSchFG

Fassungen
01.08.1992 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 452/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 54 heute01.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 82/2018
§ 5417.05.201230.11.2018 § → § BGBl. I Nr. 46/2012
§ 5410.06.200516.05.2012 § → § BGBl. I Nr. 41/2005
§ 5401.01.200209.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 32/2002
§ 5401.08.199231.12.2001 BGBl. Nr. 452/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seeschifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

01.08.1992BGBl. Nr. 452/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 32/2002

Abkürzung

SeeSchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

römisch neun. ABSCHNITT

Verwaltungsstrafen

Strafbestimmungen

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Einer Verwaltungsübertretung, auch wenn die Tat im Ausland begangen wurde, macht sich schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, wer gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt.
  2. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, begeht, wer
    1. Ziffer eins
      ohne Zulassung zur Seeschiffahrt die österreichische Seeflagge führt (Paragraph 3, Absatz eins,);
    2. Ziffer 2
      ohne Zulassung zur Seeschiffahrt auf die österreichische Nationalität eines Seeschiffes hinweist (Paragraph 3, Absatz 2, dritter Satz);
    3. Ziffer 3
      als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes die Seeflagge eines anderen Staates führt (Paragraph 3, Absatz eins,);
    4. Ziffer 4
      als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes dessen Namen bzw. den Namen des Registerhafens „Wien“ nicht an den im Paragraph 4, Absatz eins und 3 bzw. Paragraph 12, Absatz eins, angeführten Stellen oder nicht in der im Paragraph 4, Absatz 4, genannten Art anbringt;
    5. Ziffer 5
      als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes eine Änderung des Namens ohne Genehmigung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vornimmt (Paragraph 4, Absatz 5,);
    6. Ziffer 6
      als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes nicht dafür Sorge trägt, daß der Seebrief stets an Bord mitgeführt wird (Paragraph 7, Absatz 4,);
    7. Ziffer 7
      als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes im Falle des Erlöschens bzw. des Widerrufes der Zulassung nicht binnen sechs Wochen den Seebrief dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zurückstellt (Paragraph 10, Absatz 8,);
    8. Ziffer 8
      als Reeder eines österreichischen Seeschiffes ohne Genehmigung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr Reedereiflaggen oder -zeichen führt (Paragraph 3, Absatz 4,);
    9. Ziffer 9
      als Reeder eines österreichischen Seeschiffes nicht für dessen Ausrüstung, Bemannung und Verproviantierung sorgt (Paragraph 16, erster Satz);
    10. Ziffer 10
      als Reeder eines österreichischen Seeschiffes die vorgeschriebene Besatzungsstärke nach Befähigung und Zahl nicht einhält (Paragraph 27, Absatz 4,);
    11. Ziffer 11
      als Reeder eines österreichischen Seeschiffes eine Person ohne die im Paragraph 28, Absatz eins, vorgesehene ärztliche Untersuchung anheuert bzw. einsetzt;
    12. Ziffer 12
      als Reeder eines österreichischen Seeschiffes eine Person ohne entsprechenden Befähigungsausweis gemäß Paragraphen 30, Absatz eins, 31, Absatz eins, oder 32 Absatz eins, anheuert bzw. einsetzt;
    13. Ziffer 13
      als Reeder eines österreichischen Seeschiffes einen österreichischen Staatsbürger ohne Seedienstbuch anheuert bzw. einsetzt (Paragraph 33, Absatz eins,);
    14. Ziffer 14
      als Reeder eines österreichischen Seeschiffes gegen die Versorgung der an Bord befindlichen Personen im Krankheitsfall (Paragraph 34,), gegen die angemessene Verproviantierung und Verköstigung der an Bord befindlichen Personen (Paragraph 35,) oder gegen die Versorgung der Besatzung mit geeigneten Quartierräumen und ausreichenden Gegenständen des persönlichen Bedarfes (Paragraph 36, Absatz eins,) sowie gegen die in den hiezu erlassenen Verordnungen enthaltenen Bestimmungen verstößt;
    15. Ziffer 15
      als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes die Seeflagge eines anderen Staates führt (Paragraph 3, Absatz eins,);
    16. Ziffer 16
      als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes die Befehlsgewalt nicht selbst ausübt (Paragraph 20, Absatz eins und 2);
    17. Ziffer 17
      als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes der ihm obliegenden Sorgepflicht nicht nachkommt (Paragraph 21, Absatz eins,);
    18. Ziffer 18
      als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes gegen die ihm obliegenden Befugnisse hinsichtlich der Verwahrung von an Bord befindlichen Personen, der Einhaltung des damit verbundenen Verfahrens und der allfälligen Übergabe an die Behörden des angelaufenen Küstenstaates verstößt (Paragraph 23,);
    19. Ziffer 19
      als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes gegen die Verpflichtung, daß sich die zum Ausweis für das Seeschiff, die Schiffsbesatzung, die Fahrgäste und die Ladung erforderlichen Papiere an Bord befinden (Paragraph 25,) sowie gegen die in den hiezu erlassenen Verordnungen enthaltenen Bestimmungen verstößt;
    20. Ziffer 20
      als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes die im Paragraph 26, Absatz eins, vorgesehene Eintragung von Geburten und Sterbefällen im Schiffstagebuch nicht vornimmt bzw. das in Paragraph 26, Absatz 2, geregelte Verfahren in Sterbefällen nicht einhält;
    21. Ziffer 21
      als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes die vorgeschriebene Besatzungsstärke nach Befähigung und Zahl nicht einhält (Paragraph 27, Absatz 4,);
    22. Ziffer 22
      als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes eine Person ohne die im Paragraph 28, Absatz eins, vorgesehene ärztliche Untersuchung anheuert bzw. einsetzt;
    23. Ziffer 23
      als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes gegen die Pflicht zur Führung einer Musterrolle in der im Paragraph 29, vorgesehenen Art sowie gegen die in den hiezu erlassenen Verordnungen enthaltenen Bestimmungen verstößt;
    24. Ziffer 24
      als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes eine Person ohne entsprechenden Befähigungsausweis gemäß Paragraphen 30, Absatz eins, 31, Absatz eins und 32 Absatz eins, anheuert bzw. einsetzt;
    25. Ziffer 25
      als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes einen österreichischen Staatsbürger ohne Seedienstbuch anheuert bzw. einsetzt (Paragraph 33, Absatz eins,);
    26. Ziffer 26
      als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes gegen die Versorgung der an Bord befindlichen Personen im Krankheitsfall (Paragraph 34,) und gegen die angemessene Verproviantierung und Verköstigung der an Bord befindlichen Personen (Paragraph 35,) sowie gegen die in den hiezu erlassenen Verordnungen enthaltenen Bestimmungen verstößt;
    27. Ziffer 27
      als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes Beschwerden der Besatzungsmitglieder nicht entgegennimmt bzw. das damit verbundene Verfahren nicht einhält (Paragraph 37, Absatz eins,);
    28. Ziffer 28
      als Mitglied der Besatzung eines österreichischen Seeschiffes gegen die ihm obliegende Übernahme der Pflichten und Befugnisse des Kapitäns verstößt (Paragraph 20, Absatz 3,);
    29. Ziffer 29
      sich ohne entsprechenden Befähigungsausweis gemäß Paragraphen 30, Absatz eins, 31, Absatz eins und 32 Absatz eins, auf einem österreichischen Seeschiff anheuern bzw. einsetzen läßt;
    30. Ziffer 30
      sich als österreichischer Staatsbürger ohne Seedienstbuch auf einem österreichischen Seeschiff anheuern bzw. einsetzen läßt (Paragraph 33, Absatz eins,);
    31. Ziffer 31
      als an Bord eines österreichischen Seeschiffes befindliche Person die Anweisungen des Kapitäns nicht befolgt, die von ihm zur Aufrechterhaltung der Ordnung an Bord sowie zur Vermeidung einer Gefahr für die körperliche Sicherheit der Menschen oder der Beschädigung von Sachen erteilt werden (Paragraph 22,).
  3. Absatz 3,Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind von der Behörde nicht zu ahnden, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bilden.
  4. Absatz 4,Wurde gegen ein Besatzungsmitglied eines österreichischen Seeschiffes ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, eingeleitet, so ist der Eigentümer als Vertreter bzw. Zustellungsbevollmächtigter im Sinne der Paragraphen 10 und 26 AVG 1950 anzusehen. Dies gilt nicht, wenn das Besatzungsmitglied im Einzelfall eine andere Person mit dem Wohnsitz im Inland als Vertreter bzw. Zustellungsbevollmächtigten im Sinne der Paragraphen 10 und 26 des AVG 1950 bevollmächtigt.
  5. Absatz 5,Die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Absatz eins, steht der Erlassung und Vollstreckung eines Bescheides, mit dem der Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderlaufenden Zustand zu beseitigen, nicht entgegen.
  6. Absatz 6,Die wegen Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz eingehobenen Strafgelder fließen dem Bund zu und sind zur Fürsorge für Seeleute zu verwenden.

Schlagworte

Reedereizeichen

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2012

Gesetzesnummer

10011537

Dokumentnummer

NOR12148884

alte Dokumentnummer

N9198137067J