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§ 54 SeeSchFG

Fassungen
17.05.2012 bis 30.11.2018 — BGBl. I Nr. 46/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 54 heute01.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 82/2018
§ 5417.05.201230.11.2018 § → § BGBl. I Nr. 46/2012
§ 5410.06.200516.05.2012 § → § BGBl. I Nr. 41/2005
§ 5401.01.200209.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 32/2002
§ 5401.08.199231.12.2001 BGBl. Nr. 452/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Seeschifffahrtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 54

Inkrafttretensdatum

17.05.2012BGBl. I Nr. 46/2012

Außerkrafttretensdatum

30.11.2018danach: BGBl. I Nr. 82/2018

Abkürzung

SeeSchFG

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

römisch neun. ABSCHNITT
Verwaltungsstrafen

Strafbestimmungen

Paragraph 54,

  1. Absatz eins,Einer Verwaltungsübertretung, auch wenn die Tat im Ausland begangen wurde, macht sich schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt.
  2. Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, begeht, wer
    1. Ziffer eins
      ohne Zulassung zur Seeschifffahrt die österreichische Seeflagge führt (Paragraph 3, Absatz eins,);
    2. Ziffer 2
      ohne Zulassung zur Seeschifffahrt auf die österreichische Nationalität eines Seeschiffes hinweist (Paragraph 3, Absatz 2, dritter Satz);
    3. Ziffer 3
      als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes die Seeflagge eines anderen Staates führt (Paragraph 3, Absatz eins,);
    4. Ziffer 4
      als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes dessen Namen bzw. den Namen des Registerhafens „Wien“ nicht an den im Paragraph 4, Absatz 3, bzw. Paragraph 12, Absatz eins, angeführten Stellen oder nicht in der im Paragraph 4, Absatz 4, genannten Art anbringt;
    5. Ziffer 5
      als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes eine Änderung des Namens ohne Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vornimmt (Paragraph 4, Absatz 5,);
    6. Ziffer 6
      als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes nicht dafür Sorge trägt, dass der Seebrief und die Versicherungsbescheinigung stets an Bord mitgeführt werden (Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 18,);
    7. Ziffer 7
      als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes im Falle des Erlöschens bzw. des Widerrufes der Zulassung nicht binnen sechs Wochen den Seebrief dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zurückstellt (Paragraph 10, Absatz 8,);
    Anmerkung, Ziffer 8 bis 13 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)
    1. Ziffer 14
      als Reeder eines österreichischen Seeschiffes gegen die Versorgung der an Bord befindlichen Personen im Krankheitsfall (Paragraph 34,) sowie gegen die in den hiezu erlassenen Verordnungen enthaltenen Bestimmungen verstößt;
    2. Ziffer 15
      als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes die Seeflagge eines anderen Staates führt (Paragraph 3, Absatz eins,);
    Anmerkung, Ziffer 16 bis 25 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)
    1. Ziffer 26
      als Kapitän eines österreichischen Seeschiffes gegen die Versorgung der an Bord befindlichen Personen im Krankheitsfall (Paragraph 34,) sowie gegen die in den hiezu erlassenen Verordnungen enthaltenen Bestimmungen verstößt;
    Anmerkung, Ziffer 27 bis 30 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,)
    1. Ziffer 31
      als an Bord eines österreichischen Seeschiffes befindliche Person die Anweisungen des Kapitäns nicht befolgt, die von ihm zur Aufrechterhaltung der Ordnung an Bord sowie zur Vermeidung einer Gefahr für die körperliche Sicherheit der Menschen oder der Beschädigung von Sachen erteilt werden (Paragraph 22,).
  3. Absatz 3,Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, sind von der Behörde nicht zu ahnden, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bilden.
  4. Absatz 4,Wurde gegen ein Besatzungsmitglied eines österreichischen Seeschiffes ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, eingeleitet, so gilt der Eigentümer als Vertreter im Sinne des Paragraph 10, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des Paragraph 9, des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,. Dies gilt nicht, soweit sich das Besatzungsmitglied im Einzelfall durch eine andere Person mit Wohnsitz im Inland vertreten lässt oder einer solchen Person eine Zustellungsvollmacht erteilt hat.
  5. Absatz 5,Die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Absatz eins, steht der Erlassung und Vollstreckung eines Bescheides, mit dem der Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderlaufenden Zustand zu beseitigen, nicht entgegen.
  6. Absatz 6,Die wegen Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz eingehobenen Strafgelder fließen dem Bund zu und sind zur Fürsorge für Seeleute zu verwenden.

Schlagworte

Reedereizeichen

Im RIS seit

16.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

10011537

Dokumentnummer

NOR40138812