Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seeschifffahrts-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 504 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 203Paragraph 203
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Ansuchen
§ 203.Paragraph 203,
(1)Absatz eins,Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist beim Bundesministerium für Verkehr einzubringen.
(2)Absatz 2,Das Ansuchen gemäß Abs. 1 hat folgende Angaben und Belege zu enthalten:Das Ansuchen gemäß Absatz eins, hat folgende Angaben und Belege zu enthalten:
Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Hauptwohnsitz und Staatsangehörigkeit;
Geburts- oder Taufschein;
ein Lichtbild (Paßbild) des Bewerbers in der Größe von ca. 3 x 4 cm;
ein ärztliches Zeugnis über ausreichendes Hör-, Seh- und Farbenunterscheidungsvermögen;
allenfalls ein im Inland zu Recht bestehendes Befähigungszeugnis für die selbständige Führung von Triebwagen, Kraft- oder Luftfahrzeugen oder ein Kapitäns- oder Schiffsführerpatent für österreichische Binnengewässer;
bei Bewerbern, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters;
ein Nachweis über die Ausbildung in Erster-Hilfe-Leistung;
eine Bestätigung über die seemännische Praxis und Seefahrterfahrung;
Schlagworte
Geburtsschein, Hörvermögen, Kraftfahrzeug, Sehvermögen, Kapitänspatent
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2025
Dokumentnummer
NOR12149114
Alte Dokumentnummer
N9198151158J