Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Seeschifffahrts-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 189/1981 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 274/2004Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 203Paragraph 203
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Ansuchen
§ 203.Paragraph 203,
(1)Absatz eins,Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist beim Bundesministerium für Verkehr einzubringen.
(2)Absatz 2,Das Ansuchen gemäß Abs. 1 hat folgende Angaben und Belege zu enthalten:Das Ansuchen gemäß Absatz eins, hat folgende Angaben und Belege zu enthalten:
Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Hauptwohnsitz und Staatsangehörigkeit;
Geburts- oder Taufschein;
ein Lichtbild (Paßbild) des Bewerbers in der Größe von ca. 3 x 4 cm;
ein ärztliches Zeugnis über ausreichendes Hör-, Seh- und Farbenunterscheidungsvermögen;
allenfalls ein im Inland zu Recht bestehendes Befähigungszeugnis für die selbständige Führung von Triebwagen, Kraft- oder Luftfahrzeugen oder ein Kapitäns- oder Schiffsführerpatent für österreichische Binnengewässer;
bei Bewerbern, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters;
als Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen eine inländische, nach dem 1. Jänner 1973 ausgestellte und zu Recht bestehende Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge (§ 2 des Führerscheingesetzes – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997) oder eine entsprechende Bescheinigung einer der gemäß § 3 Abs. 3 FSG benannten Institutionen;als Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen eine inländische, nach dem 1. Jänner 1973 ausgestellte und zu Recht bestehende Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge (Paragraph 2, des Führerscheingesetzes – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,) oder eine entsprechende Bescheinigung einer der gemäß Paragraph 3, Absatz 3, FSG benannten Institutionen; eine Bestätigung über die seemännische Praxis und Seefahrterfahrung;
Schlagworte
Geburtsschein, Hörvermögen, Kraftfahrzeug, Sehvermögen, Kapitänspatent
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2025
Dokumentnummer
NOR40054568