Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
18.07.1982 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 274/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute17.05.2012 § → § BGBl. I Nr. 46/2012
§ 1101.01.200216.05.2012 § → § BGBl. I Nr. 32/2002
§ 1118.07.198231.12.2001 BGBl. Nr. 274/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen (Durchführung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1982,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

18.07.1982BGBl. Nr. 274/1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 32/2002

Index

94/03 Sonstiges Schifffahrt

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Einer Verwaltungsübertretung, auch wenn die Tat im Ausland begangen wurde, macht sich schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      als Eigentümer ein österreichisches Seeschiff ohne gültigen Meßbrief einsetzt (Paragraph 5, Absatz 2,);
    2. Ziffer 2
      als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes einen ungültig erklärten Meßbrief nicht binnen sechs Wochen dem Bundesministerium für Verkehr zurückstellt (Paragraph 6, Absatz 2,);
    3. Ziffer 3
      als Kapitän ein österreichisches Seeschiff ohne gültigen Meßbrief einsetzt (Paragraph 5, Absatz 2,).
  2. Absatz 2,Wurde gegen den Kapitän eines österreichischen Seeschiffes ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung eingeleitet, so ist der Eigentümer als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des Paragraph 26, AVG 1950 anzusehen. Dies gilt nicht, wenn der Kapitän im Einzelfall eine andere Person mit dem Wohnsitz im Inland als Vertreter bzw. Zustellungsbevollmächtigten im Sinne der Paragraphen 10 und 26 AVG 1950 bestellt.
  3. Absatz 3,Verstößt ein Kapitän eines österreichischen Seeschiffes gegen die Bestimmungen des Schiffsvermessungsübereinkommens in den Hoheitsgewässern eines anderen Staates, der diesem Übereinkommen angehört, und hat dieser Staat wegen dieser Handlung den Kapitän bestraft, so ist die ausländische Strafe in die von der Behörde zu verhängende einzurechnen. Von der Verhängung einer Strafe ist jedoch abzusehen, wenn die solcherart von der Behörde zu verhängende Strafe gegenüber der ausländischen nicht ins Gewicht fiele.
  4. Absatz 4,Die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Absatz eins, steht der Erlassung und Vollstreckung eines Bescheides, mit dem der Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderlaufenden Zustand zu beseitigen, nicht entgegen.
  5. Absatz 5,Die wegen Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz eingehobenen Strafgelder fließen dem Bund zu und sind zur Fürsorge für Seeleute zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

10011553

Dokumentnummer

NOR12149189

Alte Dokumentnummer

N9198212026I

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/274/P11/NOR12149189