Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 17.05.2012 — BGBl. I Nr. 46/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute17.05.2012 § → § BGBl. I Nr. 46/2012
§ 1101.01.200216.05.2012 § → § BGBl. I Nr. 32/2002
§ 1118.07.198231.12.2001 BGBl. Nr. 274/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen (Durchführung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

17.05.2012BGBl. I Nr. 46/2012

Außerkrafttretensdatum

Index

94/03 Sonstiges Schifffahrt

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Einer Verwaltungsübertretung, auch wenn die Tat im Ausland begangen wurde, macht sich schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      als Eigentümer ein österreichisches Seeschiff ohne gültigen Meßbrief einsetzt (Paragraph 5, Absatz 2,);
    2. Ziffer 2
      als Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes einen ungültig erklärten Meßbrief nicht binnen sechs Wochen dem Bundesministerium für Verkehr zurückstellt (Paragraph 6, Absatz 2,);
    3. Ziffer 3
      als Kapitän ein österreichisches Seeschiff ohne gültigen Meßbrief einsetzt (Paragraph 5, Absatz 2,).
  2. Absatz 2,Wurde gegen den Kapitän eines österreichischen Seeschiffes ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins, eingeleitet, so gilt der Eigentümer als Vertreter im Sinne des Paragraph 10, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des Paragraph 9, des Zustellgesetzes – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,. Dies gilt nicht, soweit sich der Kapitän im Einzelfall durch eine andere Person mit Wohnsitz im Inland vertreten lässt oder einer solchen Person eine Zustellungsvollmacht erteilt hat.
  3. Absatz 3,Verstößt ein Kapitän eines österreichischen Seeschiffes gegen die Bestimmungen des Schiffsvermessungsübereinkommens in den Hoheitsgewässern eines anderen Staates, der diesem Übereinkommen angehört, und hat dieser Staat wegen dieser Handlung den Kapitän bestraft, so ist die ausländische Strafe in die von der Behörde zu verhängende einzurechnen. Von der Verhängung einer Strafe ist jedoch abzusehen, wenn die solcherart von der Behörde zu verhängende Strafe gegenüber der ausländischen nicht ins Gewicht fiele.
  4. Absatz 4,Die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Absatz eins, steht der Erlassung und Vollstreckung eines Bescheides, mit dem der Auftrag erteilt wird, einen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zuwiderlaufenden Zustand zu beseitigen, nicht entgegen.
  5. Absatz 5,Die wegen Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz eingehobenen Strafgelder fließen dem Bund zu und sind zur Fürsorge für Seeleute zu verwenden.

Im RIS seit

16.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

10011553

Dokumentnummer

NOR40138818

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/274/P11/NOR40138818