Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1983Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Löschung von Eintragungen
§ 7. (1) Eintragungen im Luftfahrzeugregister sind zu löschen, wenn Paragraph 7, (1) Eintragungen im Luftfahrzeugregister sind zu löschen, wenn
eine ihrer Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder das Zivilluftfahrzeug zerstört worden ist, oder
im Falle der Eintragung gemäß § 5 Abs. 3 die Urkunden nicht innerhalb von vier Wochen nach der Einfuhr der Zivilluftfahrzeuge im Inland vorgelegt worden sind, oderim Falle der Eintragung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, die Urkunden nicht innerhalb von vier Wochen nach der Einfuhr der Zivilluftfahrzeuge im Inland vorgelegt worden sind, oder
die Luftfahrzeughalter oder die Eigentümer die Löschung beantragt haben (wobei die Luftfahrzeughalter die Zustimmungserklärung der Eigentümer benötigen) oder hiezu auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung verpflichtet sind, oder
innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Eintragung keine Zulassung oder Zwischenbewilligung (§ 20 des Luftfahrtgesetzes) beantragt worden ist, oderinnerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Eintragung keine Zulassung oder Zwischenbewilligung (Paragraph 20, des Luftfahrtgesetzes) beantragt worden ist, oder
die Zulassung oder die Zwischenbewilligung rechtskräftig versagt wurde, oder
die Zulassung rechtskräftig widerrufen worden ist (§ 19 des Luftfahrtgesetzes) und innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten keine neuerliche Zulassung erfolgt, oderdie Zulassung rechtskräftig widerrufen worden ist (Paragraph 19, des Luftfahrtgesetzes) und innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten keine neuerliche Zulassung erfolgt, oder
eine Zwischenbewilligung abgelaufen ist und innerhalb von drei Monaten keine Zulassung oder neuerliche Zwischenbewilligung beantragt worden ist.
(2) Ist eine Eintragung gelöscht worden, so sind der Eintragungsschein, der Zulassungsschein und das Lufttüchtigkeitszeugnis dem Bundesamt für Zivilluftfahrt unverzüglich zurückzustellen.
Dokumentnummer
NOR12149325
Alte Dokumentnummer
N9198313365L