Rechtstracker.at

§ 7 ZLLV 1983

Fassungen
01.11.1993 bis 19.03.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.11.199319.03.1995 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995
§ 701.09.198331.10.1993 BGBl. Nr. 415/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Außerkrafttretensdatum

19.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995

Abkürzung

ZLLV 1983

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Löschung von Eintragungen

Paragraph 7, (1) Eintragungen im Luftfahrzeugregister sind zu löschen, wenn

  1. Ziffer eins
    eine ihrer Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder das Zivilluftfahrzeug zerstört worden ist, oder
  2. Ziffer 2
    im Falle der Eintragung gemäß Paragraph 5, Absatz 3, die Urkunden nicht innerhalb von vier Wochen nach der Einfuhr der Zivilluftfahrzeuge im Inland vorgelegt worden sind, oder
  3. Ziffer 3
    die Luftfahrzeughalter oder die Eigentümer die Löschung beantragt haben (wobei die Luftfahrzeughalter die Zustimmungserklärung der Eigentümer benötigen) oder hiezu auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung verpflichtet sind, oder
  4. Ziffer 4
    innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Eintragung keine Zulassung oder Zwischenbewilligung (Paragraph 20, des Luftfahrtgesetzes) beantragt worden ist, oder
  5. Ziffer 5
    die Zulassung oder die Zwischenbewilligung rechtskräftig versagt wurde, oder
  6. Ziffer 6
    die Zulassung rechtskräftig widerrufen worden ist (Paragraph 19, des Luftfahrtgesetzes) und innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten keine neuerliche Zulassung erfolgt, oder
  7. Ziffer 7
    eine Zwischenbewilligung abgelaufen ist und innerhalb von drei Monaten keine Zulassung oder neuerliche Zwischenbewilligung beantragt worden ist.
  1. Absatz 2,Ist eine Eintragung gelöscht worden, so sind der Eintragungsschein, der Zulassungsschein, das Lufttüchtigkeitszeugnis sowie die Lärmzulässigkeitsbescheinigung dem Bundesamt für Zivilluftfahrt unverzüglich zurückzustellen.

Gesetzesnummer

10011568

Dokumentnummer

NOR12154439

Alte Dokumentnummer

N9199330668J