Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 250/1983Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
90/01 Straßenverkehrsrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Als Hilfsmittel zur Überwachung der Parkdauer in Kurzparkzonen werden Parkscheiben und Parkscheine bestimmt.
(2)Absatz 2,Parkscheiben sind nach dem in der Anlage 1 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) gezeigten Muster auszuführen. Der Durchmesser des Zifferblattes hat mindestens 10 cm zu betragen. Der Zeiger oder das Zifferblatt ist verstellbar anzubringen. Der Zeiger und die Darstellung des Zifferblattes sind in dunkler Farbe (schwarz, dunkelblau oder dergleichen), der Untergrund des Zifferblattes in heller Farbe (weiß, gelb oder dergleichen) auszuführen. Auf den Parkscheiben dürfen Aufdrucke angebracht werden, sofern dadurch die Kontrolle der richtigen Einstellung nicht erschwert wird.Parkscheiben sind nach dem in der Anlage 1 Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) gezeigten Muster auszuführen. Der Durchmesser des Zifferblattes hat mindestens 10 cm zu betragen. Der Zeiger oder das Zifferblatt ist verstellbar anzubringen. Der Zeiger und die Darstellung des Zifferblattes sind in dunkler Farbe (schwarz, dunkelblau oder dergleichen), der Untergrund des Zifferblattes in heller Farbe (weiß, gelb oder dergleichen) auszuführen. Auf den Parkscheiben dürfen Aufdrucke angebracht werden, sofern dadurch die Kontrolle der richtigen Einstellung nicht erschwert wird.
(3)Absatz 3,Parkscheine sind nach dem in der Anlage 2 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) gezeigten Muster auszuführen. Parkscheine dürfen nur von einer Gebietskörperschaft herausgegeben werden. Auf den Parkscheinen ist die herausgebende Gebietskörperschaft ersichtlich zu machen, und es dürfen auch Zusätze, wie durchlaufende Numerierung, Angaben über die Geltungsdauer und dergleichen, angebracht werden. Die Verwendung verschiedenfarbiger Parkscheine ist zulässig.Parkscheine sind nach dem in der Anlage 2 Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) gezeigten Muster auszuführen. Parkscheine dürfen nur von einer Gebietskörperschaft herausgegeben werden. Auf den Parkscheinen ist die herausgebende Gebietskörperschaft ersichtlich zu machen, und es dürfen auch Zusätze, wie durchlaufende Numerierung, Angaben über die Geltungsdauer und dergleichen, angebracht werden. Die Verwendung verschiedenfarbiger Parkscheine ist zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2013
Dokumentnummer
NOR12149397
Alte Dokumentnummer
N9198317647R