Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.05.1983 bis 17.08.1989 — BGBl. Nr. 250/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 218.08.198931.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 857/1994
§ 201.05.198317.08.1989 BGBl. Nr. 250/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1983,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.05.1983BGBl. Nr. 250/1983

Außerkrafttretensdatum

17.08.1989

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Als Hilfsmittel zur Überwachung der Parkdauer in Kurzparkzonen werden Parkscheiben und Parkscheine bestimmt.
  2. Absatz 2,Parkscheiben sind nach dem in der Anlage 1 Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) gezeigten Muster auszuführen. Der Durchmesser des Zifferblattes hat mindestens 10 cm zu betragen. Der Zeiger oder das Zifferblatt ist verstellbar anzubringen. Der Zeiger und die Darstellung des Zifferblattes sind in dunkler Farbe (schwarz, dunkelblau oder dergleichen), der Untergrund des Zifferblattes in heller Farbe (weiß, gelb oder dergleichen) auszuführen. Auf den Parkscheiben dürfen Aufdrucke angebracht werden, sofern dadurch die Kontrolle der richtigen Einstellung nicht erschwert wird.
  3. Absatz 3,Parkscheine sind nach dem in der Anlage 2 Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) gezeigten Muster auszuführen. Parkscheine dürfen nur von einer Gebietskörperschaft herausgegeben werden. Auf den Parkscheinen ist die herausgebende Gebietskörperschaft ersichtlich zu machen, und es dürfen auch Zusätze, wie durchlaufende Numerierung, Angaben über die Geltungsdauer und dergleichen, angebracht werden. Die Verwendung verschiedenfarbiger Parkscheine ist zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011567

Dokumentnummer

NOR12149397

Alte Dokumentnummer

N9198317647R