Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
18.08.1989 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 218.08.198931.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 857/1994
§ 201.05.198317.08.1989 BGBl. Nr. 250/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 857 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

18.08.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 857/1994

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Als Hilfsmittel zur Überwachung der Parkdauer in Kurzparkzonen, die gebührenfrei benützt werden dürfen, werden Parkscheiben (Anlage 1) bestimmt. Für Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten ist, gilt das für die Überwachung der Entrichtung der Gebühr vorgesehene Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkdauer. Wenn für die genannte Überwachung nicht Automaten vorgesehen sind, werden Parkscheine (Anlage 2) als Hilfsmittel bestimmt.
  2. Absatz 2,Parkscheiben sind nach dem in der Anlage 1 Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) gezeigten Muster auszuführen. Der Durchmesser des Zifferblattes hat mindestens 10 cm zu betragen. Der Zeiger oder das Zifferblatt ist verstellbar anzubringen. Der Zeiger und die Darstellung des Zifferblattes sind in dunkler Farbe (schwarz, dunkelblau oder dergleichen), der Untergrund des Zifferblattes in heller Farbe (weiß, gelb oder dergleichen) auszuführen. Auf den Parkscheiben dürfen Aufdrucke angebracht werden, sofern dadurch die Kontrolle der richtigen Einstellung nicht erschwert wird.
  3. Absatz 3,Parkscheine sind nach dem in der Anlage 2 Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) gezeigten Muster auszuführen. Parkscheine dürfen nur von einer Gebietskörperschaft herausgegeben werden. Auf den Parkscheinen ist die herausgebende Gebietskörperschaft ersichtlich zu machen, und es dürfen auch Zusätze, wie durchlaufende Numerierung, Angaben über die Geltungsdauer und dergleichen, angebracht werden. Die Verwendung verschiedenfarbiger Parkscheine ist zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011567

Dokumentnummer

NOR12151744

Alte Dokumentnummer

N9198914769J