Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.05.1983 bis 17.08.1989 — BGBl. Nr. 250/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 118.08.198931.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 857/1994
§ 101.05.198317.08.1989 BGBl. Nr. 250/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1983,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.05.1983BGBl. Nr. 250/1983

Außerkrafttretensdatum

17.08.1989

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Wer ein Fahrzeug in einer Kurzparkzone zum Halten oder Parken aufstellt, hat dafür zu sorgen, daß es
    1. Litera a
      während der Dauer der Aufstellung mit einer richtig eingestellten Parkscheibe (Absatz 2,) oder mit einem richtig markierten Parkschein (Absatz 3,) nach den Bestimmungen des Absatz 4, gekennzeichnet ist und
    2. Litera b
      spätestens am Ende der erlaubten Parkzeit vom Ort der Aufstellung entfernt wird.
  2. Absatz 2,Bei Parkscheiben ist die Spitze des Zeigers auf die Marke des Zifferblattes einzustellen, die dem Zeitpunkt der Aufstellung des Fahrzeuges entspricht; hiebei kann eine angefangene Viertelstunde unberücksichtigt gelassen werden.
  3. Absatz 3,Bei Parkscheinen ist der Zeitpunkt der Aufstellung des Fahrzeuges durch deutliches Ankreuzen der betreffenden Kalenderdaten und der Uhrzeit auf dem Parkschein zu markieren; hiebei kann eine angefangene Viertelstunde unberücksichtigt gelassen werden. Bis zum Ausmaß der insgesamt erlaubten Parkdauer dürfen auch mehrere Parkscheine mit geringerer Geltungsdauer angebracht werden, wobei auf jedem Parkschein der Zeitpunkt der Aufstellung des Fahrzeuges zu markieren ist.
  4. Absatz 4,Die Parkscheibe oder der Parkschein ist bei Fahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
  5. Absatz 5,In Kurzparkzonen ist es jedermann verboten, die Einstellung einer Parkscheibe zu ändern oder über die erlaubte Parkdauer hinaus weitere Parkscheine anzubringen, ohne wegzufahren.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011567

Dokumentnummer

NOR12149403

Alte Dokumentnummer

N9198317653R