Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
18.08.1989 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 118.08.198931.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 857/1994
§ 101.05.198317.08.1989 BGBl. Nr. 250/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 857 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

18.08.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 857/1994

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone aufstellt, hat dafür zu sorgen, daß es
    1. Litera a
      während der Dauer der Aufstellung dort, wo keine Gebühr zu entrichten ist, mit einer richtig eingestellten Parkscheibe (Absatz 2,) und bei Gebührenpflicht, sofern nicht Automaten vorgesehen sind, mit einem richtig markierten Parkschein (Absatz 3,) nach den Bestimmungen des Absatz 4, gekennzeichnet ist sowie
    2. Litera b
      spätestens am Ende der erlaubten Parkzeit vom Ort der Aufstellung entfernt wird.
  2. Absatz 2,Bei Parkscheiben ist die Spitze des Zeigers auf die Marke des Zifferblattes einzustellen, die dem Zeitpunkt der Aufstellung des Fahrzeuges entspricht; hiebei kann eine angefangene Viertelstunde unberücksichtigt gelassen werden.
  3. Absatz 3,Bei Parkscheinen ist der Zeitpunkt der Aufstellung des Fahrzeuges durch deutliches Ankreuzen der betreffenden Kalenderdaten und der Uhrzeit auf dem Parkschein zu markieren; hiebei kann eine angefangene Viertelstunde unberücksichtigt gelassen werden. Bis zum Ausmaß der insgesamt erlaubten Parkdauer dürfen auch mehrere Parkscheine mit geringerer Geltungsdauer angebracht werden, wobei auf jedem Parkschein der Zeitpunkt der Aufstellung des Fahrzeuges zu markieren ist.
  4. Absatz 4,Die Parkscheibe oder der Parkschein ist bei Fahrzeugen mit einer Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
  5. Absatz 5,In Kurzparkzonen ist es jedermann verboten, die Einstellung einer Parkscheibe zu ändern oder über die erlaubte Parkdauer hinaus weitere Parkscheine anzubringen, ohne wegzufahren.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011567

Dokumentnummer

NOR12151743

Alte Dokumentnummer

N9198914768J