Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.03.1984 bis 11.04.1995 — BGBl. Nr. 93/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 712.04.199531.10.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 379/2008
§ 701.03.198411.04.1995 BGBl. Nr. 93/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrzeug-Kennzeichen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1984,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.03.1984BGBl. Nr. 93/1984

Außerkrafttretensdatum

11.04.1995

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Lufttüchtigkeitsbescheinigung

Paragraph 7, (1) Für jedes Militärluftfahrzeug, das im Fluge verwendet wird, muß eine Lufttüchtigkeitsbescheinigung vorhanden sein (Anlage 2) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar), soweit nicht Absatz 3, etwas anderes bestimmt.

  1. Absatz 2,Die Lufttüchtigkeitsbescheinigung hat außer einer fortlaufenden Numerierung folgende Angaben zu enthalten:
    1. Litera a
      Hersteller, Type, Serialnummer und Dienstbezeichnung des Militärluftfahrzeuges;
    2. Litera b
      die Angabe, daß das Luftfahrzeug vom Amt für Wehrtechnik für lufttüchtig befunden wurde;
    3. Litera c
      jene Bedingungen, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erfüllt werden müssen (zB Hinweise auf die Verwendungsarten, Betriebsgrenzen und Wartungserfordernisse);
    4. Litera d
      den Vermerk einer allfälligen Nachprüfung und
    5. Litera e
      auf Grund welcher Dokumente die Lufttüchtigkeit festgestellt wurde (zB Luftfahrzeugspezifikation, Musterprüfungszertifikat).
  2. Absatz 3,Für jeden Fallschirm muß ein Fallschirmprüfschein vorhanden sein (Anlage 3) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar). Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 4,Ein Militärluftfahrzeug darf trotz Vorhandenseins einer Lufttüchtigkeitsbescheinigung bzw. eines Fallschirmprüfscheines bis zum Zeitpunkt einer Nachprüfung nicht in Betrieb genommen werden, wenn die nach Absatz 2, Litera c, vorgesehenen Bedingungen nicht beachtet wurden oder ein Mangel festgestellt wurde, der die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen könnte, sofern dieser nicht auf Grund der geltenden Wartungsvorschriften behoben werden kann.
  4. Absatz 5,Die Bescheinigungen nach Absatz 2 und 3 werden vom Amt für Wehrtechnik ausgestellt.
  5. Absatz 6,Für jedes Militärluftfahrzeug sind die für die Beurteilung der Lufttüchtigkeit maßgeblichen Aufzeichnungen hinsichtlich Betrieb und Wartung zu führen.
  6. Absatz 7,Das Amt für Wehrtechnik hat unter Berücksichtigung der Arten von Luftfahrzeugen, der Luftfahrzeugtypen und der jeweiligen Verwendungsarten zu bestimmen, welche Aufzeichnungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zu führen sind.

Gesetzesnummer

10011590

Dokumentnummer

NOR12149611

Alte Dokumentnummer

N9198422970J