Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Militärluftfahrzeug-Kennzeichen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 93/1984 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 379/2008Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Lufttüchtigkeitsbescheinigung
§ 7. (1) Für jedes Militärluftfahrzeug, das im Fluge verwendet wird, muß eine Lufttüchtigkeitsbescheinigung vorhanden sein (Anlage 2) (Anm.: Anlage nicht darstellbar), soweit nicht Abs. 3 etwas anderes bestimmt. Paragraph 7, (1) Für jedes Militärluftfahrzeug, das im Fluge verwendet wird, muß eine Lufttüchtigkeitsbescheinigung vorhanden sein (Anlage 2) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar), soweit nicht Absatz 3, etwas anderes bestimmt.
(2)Absatz 2,Die Lufttüchtigkeitsbescheinigung hat außer einer fortlaufenden Numerierung folgende Angaben zu enthalten:
Hersteller, Type, Serialnummer und Dienstbezeichnung des Militärluftfahrzeuges;
die Angabe, daß das Luftfahrzeug vom Bundesminister für Landesverteidigung lufttüchtig befunden wurde;
jene Bedingungen, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erfüllt werden müssen (zB Hinweise auf die Verwendungsarten, Betriebsgrenzen und Wartungserfordernisse);
den Vermerk einer allfälligen Nachprüfung und
auf Grund welcher Dokumente die Lufttüchtigkeit festgestellt wurde (zB Luftfahrzeugspezifikation, Musterprüfungszertifikat).
(3)Absatz 3,Für jeden Fallschirm muß ein Fallschirmprüfschein vorhanden sein (Anlage 3) (Anm.: Anlage nicht darstellbar). Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.Für jeden Fallschirm muß ein Fallschirmprüfschein vorhanden sein (Anlage 3) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar). Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Ein Militärluftfahrzeug darf trotz Vorhandenseins einer Lufttüchtigkeitsbescheinigung bzw. eines Fallschirmprüfscheines bis zum Zeitpunkt einer Nachprüfung nicht in Betrieb genommen werden, wenn die nach Abs. 2 lit. c vorgesehenen Bedingungen nicht beachtet wurden oder ein Mangel festgestellt wurde, der die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen könnte, sofern dieser nicht auf Grund der geltenden Wartungsvorschriften behoben werden kann.Ein Militärluftfahrzeug darf trotz Vorhandenseins einer Lufttüchtigkeitsbescheinigung bzw. eines Fallschirmprüfscheines bis zum Zeitpunkt einer Nachprüfung nicht in Betrieb genommen werden, wenn die nach Absatz 2, Litera c, vorgesehenen Bedingungen nicht beachtet wurden oder ein Mangel festgestellt wurde, der die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen könnte, sofern dieser nicht auf Grund der geltenden Wartungsvorschriften behoben werden kann.
(5)Absatz 5,Die Bescheinigungen nach Abs. 2 und 3 werden vom Bundesminister für Landesverteidigung ausgestellt.Die Bescheinigungen nach Absatz 2 und 3 werden vom Bundesminister für Landesverteidigung ausgestellt.
(6)Absatz 6,Für jedes Militärluftfahrzeug sind die für die Beurteilung der Lufttüchtigkeit maßgeblichen Aufzeichnungen hinsichtlich Betrieb und Wartung zu führen.
(7)Absatz 7,Der Bundesminister für Landesverteidigung hat unter Berücksichtigung der Arten von Luftfahrzeugen, der Luftfahrzeugtypen und der jeweiligen Verwendungsarten zu bestimmen, welche Aufzeichnungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zu führen sind.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2009
Dokumentnummer
NOR12156066
Alte Dokumentnummer
N9199547448J