Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
12.04.1995 bis 31.10.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 712.04.199531.10.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 379/2008
§ 701.03.198411.04.1995 BGBl. Nr. 93/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrzeug-Kennzeichen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

12.04.1995

Außerkrafttretensdatum

31.10.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 379/2008

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Lufttüchtigkeitsbescheinigung

Paragraph 7, (1) Für jedes Militärluftfahrzeug, das im Fluge verwendet wird, muß eine Lufttüchtigkeitsbescheinigung vorhanden sein (Anlage 2) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar), soweit nicht Absatz 3, etwas anderes bestimmt.

  1. Absatz 2,Die Lufttüchtigkeitsbescheinigung hat außer einer fortlaufenden Numerierung folgende Angaben zu enthalten:
    1. Litera a
      Hersteller, Type, Serialnummer und Dienstbezeichnung des Militärluftfahrzeuges;
    2. Litera b
      die Angabe, daß das Luftfahrzeug vom Bundesminister für Landesverteidigung lufttüchtig befunden wurde;
    3. Litera c
      jene Bedingungen, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erfüllt werden müssen (zB Hinweise auf die Verwendungsarten, Betriebsgrenzen und Wartungserfordernisse);
    4. Litera d
      den Vermerk einer allfälligen Nachprüfung und
    5. Litera e
      auf Grund welcher Dokumente die Lufttüchtigkeit festgestellt wurde (zB Luftfahrzeugspezifikation, Musterprüfungszertifikat).
  2. Absatz 3,Für jeden Fallschirm muß ein Fallschirmprüfschein vorhanden sein (Anlage 3) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar). Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 4,Ein Militärluftfahrzeug darf trotz Vorhandenseins einer Lufttüchtigkeitsbescheinigung bzw. eines Fallschirmprüfscheines bis zum Zeitpunkt einer Nachprüfung nicht in Betrieb genommen werden, wenn die nach Absatz 2, Litera c, vorgesehenen Bedingungen nicht beachtet wurden oder ein Mangel festgestellt wurde, der die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen könnte, sofern dieser nicht auf Grund der geltenden Wartungsvorschriften behoben werden kann.
  4. Absatz 5,Die Bescheinigungen nach Absatz 2 und 3 werden vom Bundesminister für Landesverteidigung ausgestellt.
  5. Absatz 6,Für jedes Militärluftfahrzeug sind die für die Beurteilung der Lufttüchtigkeit maßgeblichen Aufzeichnungen hinsichtlich Betrieb und Wartung zu führen.
  6. Absatz 7,Der Bundesminister für Landesverteidigung hat unter Berücksichtigung der Arten von Luftfahrzeugen, der Luftfahrzeugtypen und der jeweiligen Verwendungsarten zu bestimmen, welche Aufzeichnungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zu führen sind.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2009

Gesetzesnummer

10011590

Dokumentnummer

NOR12156066

Alte Dokumentnummer

N9199547448J