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§ 4 ZARV 1985

Fassungen
31.03.1985 bis 08.10.2002 — BGBl. Nr. 126/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute09.10.2002 § → § BGBl. II Nr. 372/2002
§ 431.03.198508.10.2002 BGBl. Nr. 126/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1985,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

31.03.1985BGBl. Nr. 126/1985

Außerkrafttretensdatum

08.10.2002danach: BGBl. II Nr. 372/2002

Abkürzung

ZARV 1985

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Begleitpersonal

Paragraph 4, (1) Bei Ambulanzflügen müssen zumindest ein Arzt und ein Sanitäter teilnehmen. Die Teilnahme entweder des Arztes oder des Sanitäters ist nicht erforderlich, wenn dies medizinisch vertretbar ist. Die Entscheidung darüber hat der Arzt zu treffen.

(2) Bei Rettungsflügen müssen ein Arzt und ein Sanitäter bzw. geeignete Bergungsspezialisten mit - dem Einsatz entsprechender - Bergungsausrüstung teilnehmen, soweit dies nach den Umständen des Einsatzes erforderlich erscheint.

(3) Ein an Ambulanz- oder Rettungsflügen teilnehmender Arzt muß zur selbständigen Berufsausübung als praktischer Arzt oder als Facharzt eines - je nach den Erfordernissen des Einsatzes - in Betracht kommenden klinischen Sonderfaches berechtigt sein und die an Bord mitgeführten medizinischen Geräte fachgerecht bedienen können. Ein an Ambulanz- oder Rettungsflügen teilnehmender Sanitäter muß Angehöriger eines - je nach den Erfordernissen des Einsatzes - in Betracht kommenden Krankenpflegefachdienstes oder Sanitätshilfsdienstes sein. Er muß befähigt sein, während des Fluges pflegerische Maßnahmen auszuführen und nichtärztliche lebensrettende Sofortmaßnahmen fachgerecht durchzuführen. Er muß ferner die Auswirkungen des Fliegens (Beschleunigung, Druckänderungen, Vibrationen, Sauerstoffmangel usw.) auf den menschlichen Organismus von Verletzten oder Kranken kennen.

Schlagworte

Ambulanzflug

Gesetzesnummer

10011614

Dokumentnummer

NOR12149689

alte Dokumentnummer

N9198514405L