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§ 4 ZARV 1985

Fassungen
ab 09.10.2002 — BGBl. II Nr. 372/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute09.10.2002 § → § BGBl. II Nr. 372/2002
§ 431.03.198508.10.2002 BGBl. Nr. 126/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

09.10.2002BGBl. II Nr. 372/2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZARV 1985

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Begleitpersonal

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Bei Ambulanzflügen müssen zumindest ein Arzt und ein Sanitäter teilnehmen. Die Teilnahme entweder des Arztes oder des Sanitäters ist nicht erforderlich, wenn dies medizinisch vertretbar ist. Die Entscheidung darüber hat der Arzt zu treffen.
  2. Absatz 2,Bei Rettungsflügen müssen ein Arzt und ein Sanitäter bzw. geeignete Bergungsspezialisten mit – dem Einsatz entsprechender – Bergungsausrüstung teilnehmen, soweit dies nach den Umständen des Einsatzes erforderlich erscheint.
  3. Absatz 3,Ein an Ambulanzflügen teilnehmender Arzt muss zur selbständigen Berufsausübung als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt eines – je nach den Erfordernissen des Einsatzes – in Betracht kommenden Sonderfaches berechtigt sein und die an Bord mitgeführten medizinischen Geräte fachgerecht bedienen können. Ein an Rettungsflügen teilnehmender Arzt muss zur Ausübung ärztlicher Tätigkeiten im Rahmen von organisierten Notarztdiensten nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung berechtigt sein und die an Bord mitgeführten medizinischen Geräte fachgerecht bedienen können. Ein an Ambulanz- oder Rettungsflügen teilnehmender Angehöriger eines sonstigen Gesundheitsberufes muss – je nach Erfordernissen des Einsatzes – Rettungssanitäter oder Notfallsanitäter beziehungsweise Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sein. Er muss befähigt sein, während des Fluges pflegerische Maßnahmen auszuführen und lebensrettende Sofortmaßnahmen fachgerecht durchzuführen. An Ambulanz- oder Rettungsflügen teilnehmende Angehörige von Gesundheitsberufen müssen die Auswirkungen des Fliegens (Beschleunigung, Druckänderung, Vibrationen, Sauerstoffmangel usw.) auf den menschlichen Organismus von Verletzten und Kranken kennen.

Schlagworte

Ambulanzflug

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Gesetzesnummer

10011614

Dokumentnummer

NOR40036118