Rechtstracker.at

§ 3 ZARV 1985

Fassungen
ab 31.03.1985 — BGBl. Nr. 126/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute31.03.1985 BGBl. Nr. 126/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1985,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

31.03.1985BGBl. Nr. 126/1985

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZARV 1985

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

römisch zwei. TEIL: DURCHFÜHRUNG VON AMBULANZ- UND RETTUNGSFLÜGEN

Besatzung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Bei Ambulanz- und Rettungsflügen eingesetzte Piloten müssen zumindest Inhaber von Berufspiloten- bzw. Berufs-Hubschrauberpilotenscheinen mit den zur Flugdurchführung erforderlichen Berechtigungen sein.
  2. Absatz 2,Bei Rettungsflügen eingesetzte Piloten müssen über eine ausreichende Erfahrung in der Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen auch unter ungünstigen Wetterbedingungen und unter schwierigen örtlichen Verhältnissen verfügen.
  3. Absatz 3,Bei Ambulanzflügen mit Motorflugzeugen muß die Flugbesatzung zumindest aus einem verantwortlichen und einem zweiten Piloten bestehen, die Inhaber von gültigen Instrumentenflugberechtigungen sein müssen.

Schlagworte

Ambulanzflug

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Gesetzesnummer

10011614

Dokumentnummer

NOR12149688

alte Dokumentnummer

N9198514404L