Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1985Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1985,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
ARTIKEL IVARTIKEL römisch vier
(Rechtspersönlichkeit)
Die EUTELSAT besitzt Rechtspersönlichkeit.
Die EUTELSAT besitzt die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Erreichung ihrer Ziele erforderliche volle Rechtsfähigkeit und kann namentlich
Verträge schließen;
bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben, besitzen und darüber verfügen;
iii) Prozeßpartei sein;
Übereinkünfte mit Staaten oder internationalen Organisationen schließen.
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026
Dokumentnummer
NOR12149719
Alte Dokumentnummer
N9198514440L