Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1985 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 265/2001Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 265 aus 2001,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Beachte
Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Text
ARTIKEL IVARTIKEL römisch vier
Rechtspersönlichkeit
a)Litera a Die EUTELSAT besitzt Rechtspersönlichkeit.
b)Litera b Die EUTELSAT besitzt die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Erreichung ihrer Ziele erforderliche volle Rechtsfähigkeit und kann namentlich
bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben, mieten, besitzen und darüber verfügen;
Übereinkünfte mit Staaten oder internationalen Organisationen schließen.
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026
Dokumentnummer
NOR40027337