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Art. 5

Fassungen
ab 02.07.2001 — BGBl. III Nr. 265/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 5 heute02.07.2001 § → § BGBl. III Nr. 265/2001
Art. 501.09.198501.07.2001 BGBl. Nr. 350/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 265 aus 2001,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

02.07.2001BGBl. III Nr. 265/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Beachte

Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Text

ARTIKEL römisch fünf

Kosten

Litera a Die EUTELSAT und das Unternehmen Eutelsat S.A. treffen Vereinbarungen über die Deckung von Kosten und Ausgaben der EUTELSAT im Einklang mit der Vereinbarung.

Litera b Die Kosten für die Errichtung und den Betrieb des Sekretariats, darunter unter anderem Miet- und damit verbundene Kosten für die Unterhaltung der Geschäftsgebäude, Gehälter und Bezüge des Personals, die Kosten für die Organisation und Durchführung der Tagungen der Versammlung der Vertragsparteien, die Kosten für Beratungen zwischen der EUTELSAT, den Vertragsparteien und anderen Organisationen sowie die Kosten für Maßnahmen, welche die EUTELSAT nach Artikel römisch drei trifft, um die Wahrung der fundamentalen Grundsätze durch das Unternehmen Eutelsat S.A. sicherzustellen, werden nach Artikel römisch fünf Litera a, im Rahmen der anwendbaren, in der Vereinbarung festgelegten Obergrenzen vom Unternehmen Eutelsat S.A. getragen.

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026

Gesetzesnummer

10011599

Dokumentnummer

NOR40027338

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/350/A5/NOR40027338