Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1985Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1985,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
ARTIKEL XIVARTIKEL römisch vierzehn
(Beschaffung)
Die Beschaffungspolitik der EUTELSAT muß darauf gerichtet sein, im Interesse der EUTELSAT, der Vertragsparteien und der Unterzeichner einen möglichst umfassenden Wettbewerb bei der Lieferung von Waren und Dienstleistungen zu fördern und wird nach Maßgabe der Artikel 17 und 18 der Betriebsvereinbarung durchgeführt.
Mit Ausnahme der in Artikel 17 der Betriebsvereinbarung vorgesehenen Fälle erfolgt die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für die EUTELSAT durch die Vergabe von Aufträgen auf Grund der Antworten auf öffentliche internationale Ausschreibungen.
Die Aufträge werden so, daß den Interessen der EUTELSAT am besten gedient ist, an die Bewerber vergeben, welche die beste Verbindung von Qualität, Preis, Lieferzeit und anderen für die EUTELSAT wichtigen Kriterien bieten, wobei unterstellt wird, daß bei Vorliegen von Angeboten mit einer vergleichbaren Verbindung der genannten Kriterien die Aufträge unter gebührender Berücksichtigung der allgemeinen und industriellen Interessen der Vertragsparteien vergeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026
Dokumentnummer
NOR12149729
Alte Dokumentnummer
N9198514450L