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Art. 14

Fassungen
ab 02.07.2001 — BGBl. III Nr. 265/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 14 heute02.07.2001 § → § BGBl. III Nr. 265/2001
Art. 1401.09.198501.07.2001 BGBl. Nr. 350/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 265 aus 2001,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

02.07.2001BGBl. III Nr. 265/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Beachte

Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Text

ARTIKEL römisch vierzehn

Änderungen und Außer-Kraft-Treten

Litera a Änderungen des Übereinkommens können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden; sie werden dem geschäftsführenden Sekretär übermittelt, der die Vorschläge umgehend an alle Vertragsparteien verteilt. Die Versammlung der Vertragsparteien berät über einen Änderungsvorschlag frühestens sechs Monate nach seiner Verteilung unter gebührender Berücksichtigung aller von dem Unternehmen Eutelsat S.A. unterbreiteten Empfehlungen; das Unternehmen Eutelsat S.A. ist zur Stellungnahme aufzufordern, wenn die vorgeschlagene Änderung des Übereinkommens voraussichtlich Auswirkungen auf seine Geschäftstätigkeit haben wird. Diese Frist kann im Einzelfall von der Versammlung der Vertragsparteien durch einen Beschluss gekürzt werden, der entsprechend dem Verfahren für materielle Fragen gefasst wird.

Litera b Wird die Änderung von der Versammlung der Vertragsparteien beschlossen, so tritt sie einhundertzwanzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem der Depositar die Notifikationen über ihre Annahme durch zwei Drittel derjenigen Staaten erhalten hat, die zur Zeit der Beschlussfassung durch die Versammlung der Vertragsparteien Vertragsparteien waren. Mit ihrem In-Kaft-Treten wird die Änderung für alle Vertragsparteien verbindlich.

Litera c Die Vertragsparteien können die EUTELSAT durch Außerkraftsetzen des Übereinkommens mit einer Zweidrittelmehrheit aller Vertragsparteien beenden.

Litera d Das Außer-Kraft-Treten des Übereinkommens berührt nicht das Fortbestehen des Unternehmens Eutelsat S.A.

Litera e Sofern mit dem Unternehmen Eutelsat S.A. nichts anderes vereinbart ist, wird die Beendigung der EUTELSAT nach Litera c, dieses Artikels nicht beschlossen, solange die in Artikel römisch drei Litera b, genannten internationalen Rechte und Pflichten nicht vollständig erloschen sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026

Gesetzesnummer

10011599

Dokumentnummer

NOR40027347

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/350/A14/NOR40027347