Jede Vertragspartei und jeder Unterzeichner, welche die Absicht haben oder erfahren, daß eine Person unter der Hoheitsgewalt dieser Vertragspartei die Absicht hat, zur Deckung des Bedarfs an öffentlichen internationalen Fernmeldediensten innerhalb des vom EUTELSAT-Weltraumsegment versorgten Gebiets allein oder gemeinsam Weltraumsegmentausrüstungen unabhängig von dem EUTELSAT-Weltraumsegment zu errichten, zu erwerben oder zu benutzen, um Dienste nach Artikel III lit. a und b bereitzustellen, stellen der Versammlung der Vertragsparteien vor der Errichtung, dem Erwerb oder der Benutzung dieser Ausrüstungen über den Unterzeichnerrat alle diesbezüglichen Unterlagen zur Verfügung; der Unterzeichnerrat stellt fest, ob eine wesentliche wirtschaftliche Schädigung der EUTELSAT wahrscheinlich ist. Der Unterzeichnerrat legt der Versammlung der Vertragsparteien seinen Bericht und seine Schlußfolgerungen vor.Jede Vertragspartei und jeder Unterzeichner, welche die Absicht haben oder erfahren, daß eine Person unter der Hoheitsgewalt dieser Vertragspartei die Absicht hat, zur Deckung des Bedarfs an öffentlichen internationalen Fernmeldediensten innerhalb des vom EUTELSAT-Weltraumsegment versorgten Gebiets allein oder gemeinsam Weltraumsegmentausrüstungen unabhängig von dem EUTELSAT-Weltraumsegment zu errichten, zu erwerben oder zu benutzen, um Dienste nach Artikel römisch drei Litera a und b bereitzustellen, stellen der Versammlung der Vertragsparteien vor der Errichtung, dem Erwerb oder der Benutzung dieser Ausrüstungen über den Unterzeichnerrat alle diesbezüglichen Unterlagen zur Verfügung; der Unterzeichnerrat stellt fest, ob eine wesentliche wirtschaftliche Schädigung der EUTELSAT wahrscheinlich ist. Der Unterzeichnerrat legt der Versammlung der Vertragsparteien seinen Bericht und seine Schlußfolgerungen vor.
Die Versammlung der Vertragsparteien teilt ihre Ansichten innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des unter lit. a vorgesehenen Verfahrens mit. Dazu kann eine außerordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien anberaumt werden.Die Versammlung der Vertragsparteien teilt ihre Ansichten innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des unter Litera a, vorgesehenen Verfahrens mit. Dazu kann eine außerordentliche Tagung der Versammlung der Vertragsparteien anberaumt werden.