Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 350/1985 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 265/2001Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 265 aus 2001,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Beachte
Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Text
ARTIKEL XVIARTIKEL römisch sechzehn
Unterzeichnung – Vorbehalte
a)Litera a Jeder Staat, dessen Fernmeldeverwaltung oder anerkannte private Betriebsgesellschaft Unterzeichnerpartei der Vorläufigen Vereinbarung ist oder das Recht hat, es zu werden, kann Vertragspartei des Übereinkommens werden,
indem er es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet,
indem er es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet und später ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder
b)Litera b Das Übereinkommen liegt vom 15. Juli 1982 bis zu seinem In-Kraft-Treten in Paris zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf.
c)Litera c Vorbehalte zu dem Übereinkommen sind nicht zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026
Dokumentnummer
NOR40027349