Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 02.07.2001 — BGBl. III Nr. 265/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 17 heute02.07.2001 § → § BGBl. III Nr. 265/2001
Art. 1701.09.198501.07.2001 BGBl. Nr. 350/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 265 aus 2001,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

02.07.2001BGBl. III Nr. 265/2001

Außerkrafttretensdatum

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Beachte

Wird ab 2. Juli 2001 vorläufig angewendet, der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Geänderten Übereinkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Text

ARTIKEL römisch siebzehn

In-Kraft-Treten

Litera a Das Übereinkommen tritt sechzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem es von zwei Dritteln der Staaten, die an dem Tag, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, Hoheitsgewalt über Unterzeichnerparteien der Vorläufigen Vereinbarung hatten, nach Artikel römisch sechzehn Litera a, Ziffer i unterzeichnet oder aber ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist, sofern diese Unterzeichnerparteien oder die von ihnen bestimmten Unterzeichner der ECS-Vereinbarung mindestens zwei Drittel der Finanzierungsanteile im Rahmen der ECS-Vereinbarung innehaben.

Litera b Das Übereinkommen tritt frühestens acht Monate nach dem Tag in Kraft, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wurde. Das Übereinkommen tritt nicht in Kraft, wenn es nicht innerhalb von sechsunddreißig Monaten nach dem Tag, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, nach Litera a, unterzeichnet, ratifiziert, angenommen oder genehmigt wird.

Litera c Für einen Staat, dessen Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach dem In-Kraft-Treten des Übereinkommens hinterlegt wird, tritt es mit dem Tag der Hinterlegung in Kraft.

Litera d Mit seinem In-Kraft-Treten wird das Übereinkommen vorläufig auf jeden Staat angewendet, der es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet hat und der dies bei der Unterzeichnung oder zu einem späteren Zeitpunkt vor dem In-Kraft-Treten beantragt. Die vorläufige Anwendung endet

  1. Litera i
    mit der Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch diesen Staat;
  2. Sub-Litera, i, i
    mit dem Ablauf von zwei Jahren nach dem Tag, an dem das Übereinkommen in Kraft tritt, ohne dass es von diesem Staat ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist;
  3. iii
    mit dem Tag, an dem dieser Staat vor Ablauf der unter Ziffer ii bezeichneten Frist seinen Beschluss notifiziert, das Übereinkommen nicht zu ratifizieren, anzunehmen oder zu genehmigen.
Endet die vorläufige Anwendung nach Ziffer ii oder iii, so bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Vertragspartei nach Artikel römisch dreizehn Litera c,

Litera e Mit seinem In-Kraft-Treten löst das Übereinkommen die Vorläufige Vereinbarung ab und setzt sie außer Kraft. Jedoch lässt das Übereinkommen die Rechte und Pflichten, die eine Vertragspartei in ihrer früheren Eigenschaft als Unterzeichnerpartei der Vorläufigen Vereinbarung erworben hat, unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026

Gesetzesnummer

10011599

Dokumentnummer

NOR40027350

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/350/A17/NOR40027350