Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
01.09.1985 bis 01.07.2001 — BGBl. Nr. 350/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 17 heute02.07.2001 § → § BGBl. III Nr. 265/2001
Art. 1701.09.198501.07.2001 BGBl. Nr. 350/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäische Fernmeldesatellitenorganisation „EUTELSAT“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1985,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.09.1985BGBl. Nr. 350/1985

Außerkrafttretensdatum

01.07.2001danach: BGBl. III Nr. 265/2001

Index

99/07 Post- und Fernmeldewesen

Text

ARTIKEL römisch siebzehn

(Sitz, Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten der EUTELSAT)

  1. Litera a
    Sitz der EUTELSAT ist Paris.
  2. Litera b
    Im Rahmen des durch das Übereinkommen genehmigten Tätigkeitsbereichs sind die EUTELSAT und ihre Vermögenswerte im Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien von Einkommensteuern und von direkten Vermögensteuern sowie von Zöllen für Fernmeldesatelliten sowie deren Einzelteile und für alle Ausrüstungen, die im EUTELSAT-Weltraumsegment benutzt werden sollen, befreit.
  3. Litera c
    Jede Vertragspartei gewährt im Einklang mit dem unter dieser litera genannten Protokoll der EUTELSAT, ihren höheren Bediensteten und den in jenem Protokoll aufgeführten Angestelltengruppen, den Vertragsparteien und ihren Vertretern, den Unterzeichnern und ihren Vertretern sowie den an Schiedsverfahren beteiligten Personen angemessene Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten. Insbesondere gewährt jede Vertragspartei diesen Personen in dem Umfang und in den Fällen, die in dem unter dieser litera genannten Protokoll vorzusehen sind, Immunität von Gerichtsverfahren in Bezug auf die in Ausübung ihrer Tätigkeit und im Rahmen ihres Aufgabenbereichs begangenen Handlungen und abgegebenen schriftlichen und mündlichen Äußerungen. Die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der EUTELSAT befindet, schließt so bald wie möglich mit der EUTELSAT ein Sitzabkommen über Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten.
    Das Sitzabkommen enthält eine Bestimmung, nach der alle Unterzeichner, die in ihrer Eigenschaft als solche tätig werden - mit Ausnahme des von der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der EUTELSAT befindet, bestimmten Unterzeichners -, im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei für ihre von der EUTELSAT bezogenen Einkünfte von Steuern befreit sind. Die übrigen Vertragsparteien schließen ebenfalls sobald als möglich ein Protokoll über Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten. Das Sitzabkommen und das Protokoll enthalten jeweils Bestimmungen für ihr Außerkrafttreten und sind von dem Übereinkommen unabhängig.

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2026

Gesetzesnummer

10011599

Dokumentnummer

NOR12149732

Alte Dokumentnummer

N9198514453L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/350/A17/NOR12149732